Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Beschwerdefristablauf bei NZB; Bezeichnung des Zulassungsgrundes

 

Leitsatz (NV)

1. Eine nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH eingegangene Beschwerde ist unzulässig.

2. Der bloße Hinweis (ohne weitere Darlegungen) auf ein anderes FG-Verfahren, in dem die Revision zugelassen wurde, reicht zur Bezeichnung eines Zulassungsgrundes nicht aus.

 

Normenkette

FGO §§ 54, 115 Abs. 2, § 116 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 5 K 2285/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Das angefochtene Urteil ist den Prozessvertretern der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. März 2008 zugestellt worden. Die (Beschwerde-)Frist von einem Monat endete danach mit Ablauf des 3. April 2008 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde ist (per Fax) erst am 7. April 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die Beschwerdefrist ist trotz entsprechenden Hinweises nicht beantragt worden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

c) Im Übrigen entspricht die Beschwerdebegründung auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Kläger wenden sich gegen die materielle Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), ohne einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu bezeichnen. Der bloße Hinweis (ohne weitere Darlegungen) auf ein anderes FG-Verfahren, in dem die Revision zugelassen wurde, reicht nicht aus.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2023522

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