Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren nach § 152 FGO entspricht der Streitwert der Höhe der zu vollstreckenden Forderung.
Normenkette
FGO § 140 Abs. 3, §§ 151-152
Tatbestand
Die Beschwerdeführer stellten als Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin (Vollstreckungsgläubigerin) mit Schriftsatz vom 16. Januar 1970 an das FG den Antrag, gemäß §§ 151, 152 FGO die Vollstreckung gegen das FA aus dem Beschluß des FG vom 9. Dezember 1969 wegen des Betrages von 10 912,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1969 zu verfügen. Nachdem das FA den Betrag aus freiem Entschluß gezahlt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluß IV 12/70 A vom 23. Februar 1970 entschied das FG, daß das FA die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und daß der Streitwert auf 1 091,27 DM festgesetzt werde.
Die Beschwerdeführer legten gegen den Beschluß Beschwerde ein, mit der sie eine Erhöhung des vom FG festgesetzten Streitwerts auf 10 912,70 DM anstreben.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Begründung, das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 151, 152 FGO sei dem Untätigkeitsklageverfahren vergleichbar. Der Streitwert eines solchen Verfahrens sei nach ständiger Rechtsprechung auf 10 v. H. des strittigen Betrages zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist begründet.
Im Vollstreckungsverfahren ist der Streitwert grundsätzlich nach der Höhe der Forderung zu bemessen, wegen der vollstreckt werden soll (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2.-4. Aufl., FGO § 140 A 61; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., ZPO § 3 B IV c 1). Es ist kein Grund ersichtlich, den Streitwert im vorliegenden Fall niedriger festzusetzen. Der Auffassung des FA, das Verfahren nach den §§ 151, 152 FGO sei der Untätigkeitsklage vergleichbar, für die der Streitwert nur auf 10 % des streitigen Betrages zu bestimmen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verfahren nach den §§ 151, 152 FGO hat nicht nur zum Ziel, die Verwaltung zum Tätigwerden anzuhalten. Es ist vielmehr darauf gerichtet, den Anspruch des Vollstreckungsgläubigers notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Der Streitwert für das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 151, 152 FGO beträgt demgemäß 10 912 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 69181 |
BStBl II 1971, 25 |
BFHE 1971, 350 |