Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) oder ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn das Beschwerdeverfahren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unter keinen Umständen zum Erfolg führen kann (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74, Rz. 17).
Normenkette
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
Haufe-Index 417513 |
BFH/NV 1991, 469 |
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