Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Bauherrenmodellen
Leitsatz (NV)
Durch den lediglich allgemein gehaltenen Hinweis auf im Schrifttum geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH zu Bauherrenmodellen wird eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem konkreten Besteuerungsfall nicht aufgeworfen. Auch ein allgemein gehaltener Bezug auf die Rechtsprechung des Instanzgerichts macht - für sich allein gesehen - keine hinreichend konkretisierte Abgrenzungsfrage deutlich.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1, §§ 8-9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
. . .
Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Eine Rechtssache hat grundsätzlich Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt wird, von deren Beantwortung die Entscheidung der Rechtssache abhängt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Anm. 135 und 149).
Eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von den Klägern nicht aufgeworfen. Mit einem Hinweis auf kritische Stellungnahmen im Schrifttum oder eine (angeblich) unterschiedliche Rechtsprechung der FG kann zwar das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung durchaus dargetan werden. Dies setzt jedoch voraus, daß zuvor eine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage deutlich herausgestellt wird, auf deren Klärung sich das Interesse der Allgemeinheit beziehen soll. Daran fehlt es jedoch im Streitfall. Die Kläger hätten dartun müssen, welche Folgerungen sich bei Berücksichtigung der von ihnen zitierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH zum Bauherrenmodell für ihren Fall ergeben hätten bzw. wie sich eine Übernahme der Rechtsauffassung der von ihnen angesprochenen Entscheidungen der Instanzgerichte auf ihren Fall ausgewirkt hätte. Durch den lediglich allgemein gehaltenen Hinweis auf im Schrifttum geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH zu Bauherrenmodellen wird eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem konkreten Besteuerungsfall jedenfalls nicht aufgeworfen. Auch der allgemein gehaltene Bezug auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Problemkreis ,,Einheitlichkeit von Verträgen" macht keine hinreichend konkretisierte Abgrenzungsfrage deutlich. Durch die bloße Feststellung, das FG habe Vorhaben im Rahmen eines Wohnungsbauförderungsprogramms einer Stadt den sog. Bauherrenmodellen gleichgestellt, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend substantiiert dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 423031 |
BFH/NV 1991, 46 |