Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache beruft, ist nicht ordnungsgemäß begründet, wenn jeder Hinweis darauf fehlt, inwieweit eine eventuelle Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt.
2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn insbesondere nicht dargelegt ist, inwieweit das Urteil auf dem geltend gemachten Mangel beruhen könnte.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise begründet.
1. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache beruft, gilt dies in besonderem Maße für ihr Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe sich nicht an ihren Klageantrag gehalten und es habe außerdem nicht beachtet, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) eigene ablehnende Bescheide nicht hätte erlassen dürfen, da es in das von A bei dessen Wohnsitz-FA betriebene Zulageverfahren eingetreten sei. Insoweit hat die Klägerin schon nicht dargelegt, weswegen einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in diesen Punkten grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Es fehlt insbesondere jeder Hinweis darauf, inwieweit eine eventuelle BFH-Entscheidung hier aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegen könnte (s. hierzu z. B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 151, m. w. H.).
Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen vielmehr zum Teil eine Revisionsbegründung gegeben und zum Teil Mängel des FG-Verfahrens geltend gemacht. Beides vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu begründen (zu den Verfahrensmängeln s. unten Nr. 2).
Unzureichend ist auch die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, soweit es um die Frage der Zulagenberechtigung bei Investitionen im Sonderbetriebsvermögen geht. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang - als Beleg für eine bestehende Rechtsunsicherheit - genannte Urteil des Niedersächsischen FG vom 14. März 1988 II 113/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 485) betrifft eine andere Rechtsfrage. Dort ging es - wie auch in der zugehörigen Revisionsentscheidung des BFH vom 17. Februar 1989 III R 44/88 (BFHE 156, 325, BStBl II 1989, 469) - ausschließlich um die Frage, ob für ein mehrjähriges Investitionsvorhaben ein einziger Zulagenantrag gestellt werden kann.
2. In dem Einwand der Klägerin, das FG sei von einem unzutreffenden Klageantrag und infolgedessen von einem ,,erdachten" Prozeßgegenstand ausgegangen, könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) gesehen werden. Doch wäre auch diese Rüge nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise erhoben worden.
Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit das Urteil auf den geltend gemachten Mängeln beruhen könnte (s. § 115 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Satzteil FGO; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm. 38, m. w. H.). Ungeachtet dessen umfaßt der im angefochtenen Urteil wiedergegebene Klageantrag den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 1988 mit. Denn auch die von der Klägerin begehrte ,,Verrechnung" mit den bereits an A ausgezahlten Zulagebeträgen setzt eine sachliche Entscheidung des FA (über einen Zulagenantrag der Klägerin) voraus.
Weiter übersieht die Klägerin, daß das FG das Aufrechterhalten der Anträge des A nur als zusätzliches Argument angeführt hat. Es hat sein Urteil in erster Linie dar- auf gestützt, daß in bloßen Hinweisen des A in dem von ihm betriebenen Zulageverfahren auf eine Anspruchsberechtigung der Klägerin kein förmlicher Antrag der Klägerin selbst (i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1982) gesehen werden könne. Das Festhalten des A an dessen Anträgen wurde nur als Bestärkung (,,zumal . . .") der zuvor vertretenen - und von der Klägerin nicht angegriffenen - Auffassung gewertet.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 418780 |
BFH/NV 1993, 546 |