Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung - Zuständigkeit des BFH als ,,Gericht der Hauptsache"
Leitsatz (NV)
Hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, so hat über einen etwaigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der BFH als ,,Gericht der Hauptsache" zu entscheiden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen im Jahre 1973 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Für dieses Jahr hat der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA - ) zunächst einen Verlust von 1 029 334 DM festgestellt; hieran war auch der Kläger beteiligt. Nach einer Betriebsprüfung hat das FA im Dezember 1982 durch Ergänzungsbescheid festgestellt, daß der Gewinn nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden sei; hieraus ergab sich aufgrund der damaligen Rechtslage, daß der bei der Einkommensermittlung für die Gesellschafter im Jahre 1973 nicht wirksam werdende Verlustanteil nicht gemäß § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Folgejahren abgezogen werden konnte. Die gegen diesen Ergänzungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig hat der Kläger beantragt, die Vollziehung des Urteils des FG bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Senat deutet den Antrag des Klägers dahin, daß nach seinem Willen die Vollziehung des vom FA erlassenen Ergänzungsbescheids gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt werden soll. Über einen derartigen Antrag kann das Gericht der Hauptsache entscheiden. Bei Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der BFH als Gericht der Hauptsache anzusehen (BFH-Beschluß vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530). Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben.
Nach Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I, 446) ist ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen solchen Antrag abgelehnt, über ihn nicht in angemessener Frist entschieden oder doch zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Diese Voraussetzungen sind vom Kläger nicht dargetan. Der Aussetzungsantrag betrifft einen Feststellungsbescheid des FA; hinsichtlich dieses Bescheides hätte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden müssen. Der Kläger beruft sich demgegenüber darauf, daß das FA den Bescheid bei der Festsetzung der von ihm geschuldeten Einkommen- und Kirchensteuer 1977 und 1978 berücksichtigt und die Vollstreckung angedroht habe. Dies beruht darauf, daß nach § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auch ein angefochtener Feststellungsbescheid über den Gewinn der Personengesellschaft der Einkommensteuerbesteuerung der Gesellschafter zugrunde gelegt wird. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung müssen hinsichtlich des Feststellungsbescheids, nicht des Einkommensteuerbescheids dargetan werden.
Unabhängig davon kann der Antrag auch deswegen keinen Erfolg haben, weil sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig erweist; insoweit wird auf die Ausführungen in der Sache IV B 26/87 Bezug genommen. Da demnach eine Änderung des angefochtenen Bescheids nicht mehr möglich ist, kann auch seine Vollziehung nicht gemäß § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt werden.
Fundstellen