Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn durch Kostenübernahme für ein privates Fest und IncentiverReise mit Dienstreiseelementen
Leitsatz (NV)
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Kostenübernahme für eine Feier aus privatem Anlass - z.B. wegen herausgehobener Geburtstage, Dienstjubiläen oder Verabschiedungen - zu geldwerten Vorteilen führt.
2. Entsprechendes gilt für Incentivereisen, bei denen auch Betreuungsaufgaben übernommen werden.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 115, 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 06.07.2007; Aktenzeichen 11 K 527/03) |
Tatbestand
I. Streitig ist, ob gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, zu Recht ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid ergangen ist.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Haftungsbescheid abgewiesen, mit dem Lohnsteuer wegen der Kostenübernahme für ein Abschiedsessen eines leitenden Mitarbeiters nachgefordert wurde. Dabei hat das FG die Kostenübernahme als Arbeitslohn gewürdigt, da der Arbeitgeber nicht eine im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführte eigene Veranstaltung, sondern ein privates Fest des ausscheidenden Arbeitnehmers finanziert habe. Das Essen habe im kleinen Kreis in einem Restaurant stattgefunden. Die Gäste --bestimmte Geschäftspartner des Arbeitgebers und Angehörige des öffentlichen Lebens--, zu denen der Ausscheidende freundschaftliche Beziehungen unterhalten habe, seien von ihm persönlich ausgewählt worden. Anders als bei der Abschiedsfeier im Betrieb am letzten Arbeitstag seien weder Vertreter des Anteilseigners noch Mitarbeiter und auch nicht weitere Geschäftsführer wie beispielsweise der Nachfolger des Ausscheidenden anwesend gewesen und es sei auch keine Laudatio auf den Ausscheidenden durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände spreche für einen privaten Charakter der Feier.
Auf die Klage gegen den Nachforderungsbescheid setzte das FG den Kostenanteil, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als Arbeitslohn behandelt hatte, weil ein Geschäftsführer der GmbH an einer Incentive-Reise für Verkaufsstellenleiter nach … teilgenommen hatte, um die Hälfte herab. Das FG ging dabei davon aus, dass eine gemischt veranlasste Reise vorgelegen habe, bei der neben incentiven Momenten auch berufliche Aufgaben wahrgenommen worden seien. Zu Letzteren habe die zweitägige Verhandlung mit … Behörden gehört, während der der Geschäftsführer am incentiven Programm der Verkaufsstellenleiter nicht teilgenommen habe, weshalb ihm insofern auch kein Arbeitslohn zugerechnet werden könne. Incentiven Charakter hätte demgegenüber die mit den Verkaufsstellenleitern vorgenommene Rundreise mit touristischen Sehenswürdigkeiten einschließlich Beförderung vor Ort, Bewirtung und Unterhaltung gehabt. Die diesbezügliche Erlangung von Vorteilen verliere ihren Lohncharakter nicht wegen einer damit einhergehenden betriebsfunktionalen Zielsetzung des Arbeitgebers. Hieran ändere nichts, dass der Geschäftsführer als …kenner mit wiederholten früheren …aufenthalten die Reise konzipiert und dass er die Reisegruppe an zwei Tagen persönlich geführt habe. Die insofern von der GmbH ersparten Aufwendungen für fremde Führer dürften unter dem vom Geschäftsführer für diese Zeit bezogenen Gehalt liegen. Zu beurteilen sei aber nicht dieses, sondern die auf den Geschäftsführer entfallenden Kosten des incentiven Reiseteils. Im Übrigen sei nicht möglich festzustellen, welche Betreuungsaufgaben der Geschäftsführer außerdem übernommen habe, weil trotz Aufforderungen hierzu keine konkreten Angaben erfolgt seien. Dies sei auch der Grund, warum eine andere Aufteilung als die griffweise Schätzung in einen Teil mit und ohne Lohncharakter nicht möglich sei.
Entscheidungsgründe
II. Es ist zweifelhaft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Abschiedsessen
Die Klägerin hält eine Zulassung der Revision für geboten, damit geklärt werden könne, ob die Grundsätze, die für eine Veranstaltung aus Anlass des Geburtstages eines Mitarbeiters von der Rechtsprechung entwickelt worden sind, auch auf eine solche aus Anlass dessen Verabschiedung gelten. Insofern besteht jedoch kein Klärungsbedarf mehr, weil nach zwischenzeitlich gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der private Anlass einer Feier --z.B. wegen herausgehobener Geburtstage, Dienstjubiläen oder Verabschiedungen-- zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der diesbezüglichen Aufwendungen bzw. der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber darstellt. Vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalles --u.a. dem Ort der Veranstaltung, dem Einladenden, der Zusammensetzung der Teilnehmer und den Modalitäten der Durchführung-- zu würdigen, ob die Veranstaltung den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob sich die Kostenübernahme nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317 zur Verabschiedung, und BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 zum Dienstjubiläum, jeweils m.w.N.). Das FG hat eine derartige Gesamtwürdigung in vertretbarer Weise vorgenommen, die deshalb in einem zukünftigen Revisionsverfahren vor dem BFH bindend wäre.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen erst recht nicht deshalb die Voraussetzungen für eine Zulassung vor, weil Auslegungsfehler von erheblichem Gewicht geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43 ff.).
2. Incentive-Reise mit Dienstreiseelementen
Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin eine Divergenz schlüssig dargelegt hat. Jedenfalls weicht das angefochtene Urteil nicht vom BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03 (BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30) ab. Vielmehr hat das FG die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung übernommen, die für die Beurteilung von gemischt veranlassten, durch den Arbeitgeber finanzierten Reisen gelten, und sich --wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH-- damit auseinander gesetzt, unter welchen Voraussetzungen Betreuungsaufgaben bei einer Reise mit incentivem Charakter keinen Lohnzufluss bewirken (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 5. September 2006 VI R 65/03, BFHE 214, 566, BStBl II 2007, 312). Insbesondere ist dem Umstand, dass das FG auch darauf abgestellt hat, dass der Geschäftsführer wegen seiner besonderen Beziehung zu … an einem derartigen Aufenthalt interessiert war, nicht zu entnehmen, das FG mache den Lohncharakter der Kostenübernahme maßgebend vom subjektiven Empfinden des Teilnehmers und nicht dem objektiv mit der Reise verfolgten betrieblichen Zweck abhängig. Letzten Endes entscheidend war für das FG vielmehr, dass die Klägerin es unterlassen hat, den Inhalt vermeintlicher zusätzlicher Betreuungsleistungen des Geschäftsführers näher zu konkretisieren.
Fundstellen
Haufe-Index 1957447 |
BFH/NV 2008, 790 |
DStRE 2008, 614 |