Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktenbeiziehung und rechtliches Gehör; Sprungklage; Sachaufklärungsrüge
Leitsatz (NV)
- Zur Schlüssigkeit der Rüge der Gehörsverletzung, wenn das FG die Beteiligten nicht von der Beiziehung der Akten anderer gerichtlicher Verfahren in Kenntnis gesetzt hat.
- Die Möglichkeit des Verzichts auf ein Vorverfahren nach § 45 Abs. 4 FGO betrifft nur den Fall, daß sich der Betroffene gegen die Rechtmäßigkeit einer nach § 324 AO 1977 ergangenen Arrestanordnung wendet. Auf eine im regulären Vollstreckungsverfahren getroffene Vollstreckungsmaßnahme wie die Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist § 45 Abs. 4 FGO nicht entsprechend anwendbar.
- Zur Schlüssigkeit der Sachaufklärungsrüge gehört der Vortrag, daß die vom FG nicht berücksichtigten oder fehlerhaft nicht ermittelten Tatsachen unter Zugrundelegung des vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkts entscheidungserheblich gewesen wären.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 322 Abs. 1, 3, § 324; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 45 Abs. 4, § 76 Abs. 1, §§ 78, 79 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 115 Abs. 3 S. 3; ZPO § 867 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betriebene Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) zur Durchsetzung rückständiger Steuerforderungen veranlaßten und später wieder gelöschten Eintragung einer Sicherungshypothek auf ihrem Grundeigentum (Eigentumswohnung) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, bereits die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage der Klägerin sei mangels Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens unzulässig gewesen, und zwar auch als Sprungklage, weil das FA dieser nicht zugestimmt habe und entgegen der Auffassung der Klägerin der Ausnahmefall des § 45 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ―Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests― nicht vorliege.
Die ferner erhobene Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA, die das FA in der mündlichen Verhandlung auf einen Gesamtbetrag von … DM eingeschränkt hatte, wies das FG, unter Offenlassen der Zulässigkeit, weil eine Entscheidung hierüber eine umfängliche Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte, jedenfalls als unbegründet ab. Es führte aus, eine Vollstreckungsmaßnahme sei grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen, wenn der Vollstreckungsgläubiger durch eine ihm mögliche Verrechnung die Forderung, derentwegen er vollstrecke, zum Erlöschen bringen könne. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn es um einen Anrechnungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen vom Arbeitgeber einbehaltener Lohnsteuer gehe. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn, wie im Streitfall, die Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer vom Geschäftsherrn und von der bei ihm tätigen Vollstreckungsschuldnerin bestritten werde, denn unter diesen Umständen könne das FA nicht verpflichtet sein, etwaige beim Arbeitgeber bzw. vermeintlichen Arbeitgeber zwangsweise beigetriebene Lohnsteuerbeträge im Rahmen der Vollstreckung als anrechnungsfähig zu behandeln. Nur wenn der Anrechnungsanspruch unstreitig oder jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seinem Bestehen auszugehen sei, sei eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme unrechtmäßig. Insofern könnten auf die vorliegende Fallgestaltung die zur sog. Verrechnungsstundung entwickelten Grundsätze angewendet werden. Ob die Klägerin tatsächlich einen Anrechnungsanspruch gegen das FA aus § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG habe, könne mithin in diesem Verfahren offen bleiben.
Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sowie auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit ihrem ersten Verfahrensangriff bringt die Klägerin vor, sie habe erstmals im Urteil von der Zuziehung der Akten der Verfahren 11 K 90/97 und 11 K 2822/97 erfahren. Deren Zuziehung habe sie beantragt, verbunden mit dem Antrag, ihr nach Zuziehung Akteneinsicht zu gewähren, damit sie dazu Stellung nehmen könne. Über die Zuziehung sei sie nicht unterrichtet worden. Akteneinsicht habe sie nicht nehmen können und wisse daher heute noch nicht, ob diese Akten entsprechend vollständig und aussagefähig vorgelegt worden seien. Auch habe sie dazu keine Stellung nehmen können, obwohl die Akten im Urteil zitiert würden und das Urteil zum Teil trügen. Das Urteil sei mithin aufgrund von Akteninhalt ergangen, zu dem sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.
Diese Verfahrensrüge ist nicht schlüssig vorgebracht. Soweit die Klägerin damit eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht (§ 78 FGO) rügen möchte, fehlt es bereits an der Darlegung, wann und ggf. an welcher Stelle der Akten die Klägerin die Einsichtnahme in die betreffenden Akten beantragt hat und wann ihr diese Einsichtnahme durch das FG verwehrt worden ist. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verstoßes gegen § 78 FGO gehört nämlich jedenfalls auch das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei die beantragte Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt worden; die bloß fehlende Reaktion des FG auf seinen Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren, reicht nicht aus (Bundesfinanzhof ―BFH―, Urteil vom 27. Februar 1970 VI R 314/67, BFHE 98, 412, BStBl II 1970, 422; Beschluß vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498).
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im übrigen ist, ohne daß es insoweit eines weiteren Vortrags der Klägerin bedürfte, davon auszugehen, daß das FG, wie sich aus dem Urteil selbst ergibt, die genannten Verfahrensakten auf Antrag der Klägerin zwar beigezogen, diese aber ausweislich der FG-Akten und der Sitzungsniederschrift nicht von der Anordnung der Aktenbeiziehung benachrichtigt hat. Anders als bei den den Streitfall betreffenden Steuerakten, die kraft Gesetzes nach § 71 Abs. 2 FGO dem Gericht nach Empfang der Klageschrift von der Behörde zu übersenden sind, sind die Beteiligten von der Beiziehung der Akten anderer gerichtlicher Verfahren in Kenntnis zu setzen (vgl. § 79 Abs. 2 FGO), auch wenn es nach Auffassung des beiziehenden Gerichts auf den Inhalt dieser Akten nicht mehr ankommt (Senatsurteil vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359). Geschieht dies nicht, kann das Recht der Beteiligten auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt sein (BFH, Beschluß vom 24. März 1998 I B 106/97, BFH/NV 1998, 1200, m.w.N.).
Zur schlüssigen Rüge der Gehörsverletzung in einem solchen Fall gehört aber auch der substantiierte Vortrag des Betroffenen, zu welchem Inhalt der vom FG beigezogenen und ohne sein Wissen verwerteten Akten er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und daß bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. zu der trotz § 119 Nr. 3 FGO von der Rechtsprechung geforderten Kausalität des Verfahrensverstoßes allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 119 Rz. 14, m.w.N., und im besonderen das Senatsurteil vom 6. November 1990 VII R 80/88, BFH/NV 1991, 752). Entsprechend wird die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einer tatsächlichen Feststellung dann als unschädlich angesehen, wenn es auf diese Feststellung für die materiell-rechtliche Richtigkeit der Vorentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (BFH/NV 1994, 359, m.w.N.).
Die Klägerin hat zu alldem, außer der floskelhaften Bemerkung, die im Urteil zitierten beigezogenen Akten trügen zum Teil das angefochtene Urteil, nichts vorgebracht, so daß dem Senat eine Überprüfung der Frage, ob das Urteil auf der Verwertung dieser Akten beruht, nicht möglich ist. Augenscheinlich ist nur, daß das FG in seinem Urteil die Beiziehung dieser Akten lediglich beiläufig erwähnt, und zwar so, als wolle es deutlich machen, einem Beweisantrag der Klägerin nachgekommen zu sein, ohne jedoch bestimmte Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. Ferner bestätigt eine dieser Verfahrensakten ―die Akte 11 K 90/97 betreffend die Klage der Klägerin gegen das FA wegen Anrechnung der Lohnsteuer-Beträge― zwar einen zentralen Punkt der angefochtenen Entscheidung, daß nämlich ein Streit der Beteiligten über den Anrechnungsanspruch nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG besteht. Diese Tatsache war aber im vorliegenden Verfahren nicht streitig; die Klägerin hat diese Tatsache sogar selbst in das Verfahren eingebracht, so daß es insoweit auf die Bestätigung durch Beiziehung der Verfahrensakte gar nicht ankam.
2. Mit ihrem zweiten Verfahrensangriff macht die Klägerin geltend, das FG habe die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht durch Prozeßurteil als unzulässig abweisen dürfen. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek, die sich mit der späteren Löschung der Eintragung im Grundbuch erledigt habe und dann als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt worden sei, sei nämlich gemäß § 45 Abs. 4 FGO als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig gewesen, weil mit ihr die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht worden sei.
Diese Rüge ist unbegründet. Zwar ist ohne weiteres ein Verfahrensmangel anzunehmen, wenn das FG einen Rechtsstreit objektiv fehlerhaft durch Prozeß- statt durch Sachurteil entscheidet (BFH-Urteil vom 16. November 1993 VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891, m.w.N.). Im Streitfall ist das FG jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß auf ein Vorverfahren nicht gemäß § 45 Abs. 4 FGO verzichtet werden konnte. Diese Ausnahmeregelung betrifft nur den Fall, daß der Betroffene sich gegen die Rechtmäßigkeit einer nach § 324 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Arrestanordnung wendet. Um eine solche Maßnahme zur Sicherung der künftigen Vollstreckung einer Geldforderung, die noch nicht festgesetzt und mit Leistungsgebot fällig gestellt ist, handelt es sich bei der im Streitfall erfolgten Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek jedoch nicht. Der Antrag des FA beim Grundbuchamt auf Eintragung einer Sicherungshypothek stellt vielmehr eine reguläre Vollstreckungsmaßnahme in das unbewegliche Vermögen der Klägerin aufgrund vollstreckbaren Steuerbescheids (§ 251 Abs. 1, § 254 AO 1977) gemäß § 322 Abs. 1 und 3 AO 1977 i.V.m. § 867 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung dar. Der aufgrund einer regulären Vollstreckungsmaßnahme ins Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek kommt im Gegensatz zu der als bloße Sicherungsmaßnahme im Wege eines dinglichen Arrests eingetragenen Sicherungshypothek eine höhere Richtigkeits- und Endgültigkeitsgarantie zu, weil die Unwägbarkeiten, die sich aus dem nach der Arrestanordnung noch durchzuführenden Festsetzungsverfahren ergeben, hier bereits überwunden sind. Es besteht daher kein Grund, den im Interesse der schnellen Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung möglichen Verzicht auf ein Vorverfahren nach § 45 Abs. 4 FGO in entsprechender Anwendung auf eine reguläre Vollstreckungsmaßnahme zu übertragen. Hier ist eine Sprungklage nur mit Zustimmung der Behörde möglich (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO), die im Streitfall nicht vorlag.
3. Die weiteren Verfahrensrügen mangelnder Sachaufklärung durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) und des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten im Rahmen der Behandlung der Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA entsprechen formell nicht den Anforderungen und sind schon deshalb unzulässig. Dies ergibt sich jedenfalls aus folgendem: Die Klägerin möchte mit ihnen darlegen, daß das FG die Frage, ob ihr ein Anspruch auf Anrechnung von Lohnsteuerbeträgen zustehe, nicht hätte offen lassen dürfen, sondern diese Frage hätte entscheiden und dazu noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Die Schlüssigkeit der genannten Rügen setzt indessen nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die vom FG nicht berücksichtigten oder fehlerhaft nicht ermittelten Tatsachen unter Zugrundelegung des vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkts entscheidungserheblich gewesen wären (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 8. April 1997 VII B 210/96, BFH/NV 1997, 640).
Dies ist im Streitfall jedoch nicht der Fall. Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG hätte, in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Verrechnungsstundung aufgestellten Grundsätze, nur ein unbestrittener, vom FA anerkannter oder sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehender Anrechnungsanspruch der Klägerin nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Diese Voraussetzung sah das FG nach Sachlage nicht als erfüllt an, was im übrigen ohne weiteres einleuchtet, wenn man bedenkt, daß die Klägerin gerade wegen ihres vorgeblichen Anrechnungsanspruchs einen anderen Rechtsstreit gegen das FA führt (11 K 90/97). Wenn aber ―so der Standpunkt des FG― bei streitigem Anrechnungsanspruch vom FA keine Verrechnung zwecks Tilgung der zu vollstreckenden Steuerforderung verlangt werden kann, dann bedurfte es im vorliegenden Verfahren auch keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, ob ein solcher Anrechnungsanspruch wirklich besteht oder etwa deswegen ausscheidet, weil ―wie das FG in Erwägung zieht― gegen den Willen des Arbeitgebers und der Klägerin als seiner Mitarbeiterin im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetriebene Lohnsteuer keine "durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer" i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG darstelle und ferner eine von § 41b Abs. 1 EStG abweichende Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt werde, in der nicht abgeführte, sondern lediglich festgesetzte Lohnsteuerbeträge bescheinigt würden. Jedwede weitere Ermittlungen und Erkenntnisse des FG zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anrechnungsanspruches der Klägerin hätten letztlich nichts daran geändert, daß dieser Anspruch zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist.
Aus dem genannten Grund kam es, wie das FG zutreffend ausführt, auch nicht auf die vom FA in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen an. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin, das FG hätte ihren Anträgen auf Vertagung der mündlichen Verhandlung und Schriftsatznachlaß stattgeben müssen, gehen, weil nicht entscheidungserheblich, ins Leere.
4. Soweit die Klägerin schließlich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen
-"Verliert ein Arbeitnehmer den Lohnsteueranrechnungsanspruch in dem Fall, daß der Arbeitgeber seiner Lohnsteueranmeldepflicht nicht nachkommt und die Finanzbehörde die Lohnsteuer durch Schätzbescheide festsetzt und einzieht?" und
-"Verliert der Arbeitnehmer insbesondere in den Fällen der Nichtanmeldung durch den Arbeitgeber seinen Anrechnungsanspruch, wenn die Finanzbehörde in seinem konkreten Einzelfall Ermittlungen anstellt und einzelfallbezogen die fehlende Anmeldung durch einen Steuerbescheid ersetzt?"
begehrt, sind die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht erfüllt. Insbesondere fehlen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit dieser Fragen in einem künftigen Revisionsverfahren, da das FG dazu ―von seinem Standpunkt zutreffend und verfahrensfehlerfrei― nichts entschieden hat.
Fundstellen
Haufe-Index 171000 |
BFH/NV 1999, 1229 |