Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutz gegen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek
Leitsatz (NV)
Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (FA), mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit der Beschwerde anfechtbar ist. Die unmittelbare Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahme mit der Klage beim FG ist nicht zulässig.
Normenkette
AO 1977 § 322 Abs. 3; FGO § 44 Abs. 1, § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht (FG) für das Klageverfahren der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Antragstellerin) wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einen Grundstücksanteil und das Verfahren wegen einstweiliger Einstellung dieser Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung. Wegen des Sachverhalts und der beim FG gestellten Anträge der Antragstellerin nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluß vom heutigen Tage . . ., mit dem die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin für ihre Klage gegen die Zwangsvollstreckung und ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung PKH zu gewähren, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Wegen der mangelnden Erfolgsaussicht des einstweiligen Anordnungsverfahrens verweist der Senat auf seinen Beschluß . . ., mit dem dieses Verfahren rechtskräftig zum Nachteil der Antragstellerin abgeschlossen worden ist.
Die beim FG noch anhängige Klage, mit der sich die Antragstellerin gegen die vom beklagten Finanzamt (FA) beantragte Eintragung einer Sicherungshypothek auf ihrem Grundstücksanteil in X wendet und diese Zwangsvollstreckung für unzulässig hält, bietet deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil es an dem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen außergerichtlichen Vorverfahren fehlt und die Klage folglich nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung unzulässig ist.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, stellt die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (FA), mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, zumindest dann einen Verwaltungsakt dar, wenn sie die Feststellung enthält
, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (Beschlüsse vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566). Das gilt auch für die sonstigen Maßnahmen der Immobiliarvollstreckung - Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung -, die ebenfalls die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 322 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) enthalten müssen. Nach den Feststellungen des FG enthielt auch im Streitfall der Antrag des FA an das Grundbuchamt auf Eintragung der Sicherungshypothek die Vollstreckbarkeitsbestätigung im Sinne der vorstehenden Bestimmung. Die Verfügung des FA war somit als Verwaltungsakt mit der Beschwerde anfechtbar (§ 349 Abs. 1 AO 1977). Da die Antragstellerin das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckungsverfügung nicht durchgeführt hat, ist die unmittelbare Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahme mit der Klage beim FG nicht zulässig. Das gilt im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Rechtslage auch insoweit, als die Antragstellerin sich mit der Klage gegen eine (künftige) Verwertung der Sicherungshypothek durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücksanteils schützen will. Auch soweit die Antragstellerin Vollstreckungsschutz nach § 258 AO 1977 wegen Unbilligkeit der Vollstreckung begehrt, wäre ihre Klage erst zulässig, nachdem sie beim FA vergeblich die einstweilige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung beantragt hätte und ihre Beschwerde (§ 349 AO 1977) gegen die Ablehnung dieser Maßnahmen erfolglos geblieben wäre (§ 44 FGO).
Fundstellen