Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Verfahrensmängel
Leitsatz (NV)
1. Zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes "Fortbildung des Rechts" ist eine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage zu bezeichnen.
2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz ist (nur) erforderlich, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleich gelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat.
3. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt vor, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen ‐ selbständigen ‐ prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs oder Verteidigungsmittel fehlt oder die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind.
4. Bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes ist auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG abzustellen.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 6
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln zuzulassen.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.
aa) Nach dem Sinn des sich aus § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ergebenden Begründungszwangs sollen die Prozessbeteiligten darüber Kenntnis erhalten, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den betroffenen Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, weil die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen --selbständigen-- prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392, m.w.N.).
bb) Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine Tatsachen bezeichnet, die einen wesentlichen Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ergeben. Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, der in § 2 Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages angesprochene "Wert der Bauwerke" sei nur ein Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert der Möglichkeit des Erbbauberechtigten, das Grundstück zu nutzen. Anzeichen, dass --entgegen den Grundsätzen des Erbbaurechts-- auch die Nutzung der vorhandenen Aufbauten abgegolten werden sollte, enthalte der Erbbaurechtsvertrag nicht. Gegen diese knappe, aber mögliche und damit das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende Würdigung wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und setzt ihre eigene Auslegung des Erbbaurechtsvertrags gegen die des FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, fehlt es an der Darlegung, dass es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG --auf die für die Prüfung eines Verfahrensverstoßes abzustellen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186)-- auf die Frage des Vorliegens von Herstellungskosten ankam. Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen unter Hinweis auf den unentgeltlichen Erwerb der Wohnung als nicht zulagenbegünstigt angesehen. Auch hier setzt die Klägerin --im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässigerweise-- lediglich der Rechtsauffassung des FG ihre eigene abweichende Auffassung entgegen.
2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht erforderlich. Die Klägerin rügt zu Unrecht, das FG sei mit seiner Entscheidung von den BFH-Urteilen vom 17. Juli 2001 IX R 41/98 (BFH/NV 2002, 18) und vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) sowie vom Beschluss des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2004 4 V 2026/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 208) abgewichen. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 IX B 108/99, BFH/NV 2000, 1215). Hieran fehlt es im Streitfall.
Im Urteil in BFH/NV 2002, 18 hat der Senat das Anknüpfen des (einheitlich) für die Nutzung des Grundstücks gezahlten Erbbauzinses an den Ertragswert des Gebäudes als kein ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass entgegen den Grundsätzen des Erbbaurechts mit dem Erbbauzins auch die Nutzung der vorhandenen Aufbauten entgolten werden sollte. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, diese Aussage gelte nur bei einer Rückgabe ohne Entschädigung. Eine Abweichung von dem Beschluss in EFG 2005, 208 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der als obiter dictum gegebene Hinweis des FG den dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft, dass ein Teil von Anschaffungskosten eines Erbbaurechts auf ein Gebäude entfällt. Auf die im Urteil in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 zu Sanierungsmaßnahmen als Herstellungskosten aufgestellten Grundsätze kam es nach Ansicht der Vorentscheidung nicht an, weil ein unentgeltlicher Erwerb vorlag.
3. Soweit die Klägerin noch geltend macht, das FG habe aus einem völlig anderen Sachverhalt die gleichen Rechtsfolgen gezogen wie das Urteil in BFH/NV 2002, 18 und eine den Streitfall betreffende BFH-Entscheidung existiere noch nicht, deshalb sei eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich, fehlt es an der Darlegung einer im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. zu den dazu notwendigen Ausführungen z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220; vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335). Der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung genügt den Begründungsanforderungen nicht (z.B. Beschluss in BFH/NV 2005, 1335).
Fundstellen
Haufe-Index 1484109 |
BFH/NV 2006, 768 |