Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertreter ohne Vertretungsmacht als Kostenschuldner

 

Leitsatz (NV)

Ein Rechtsanwalt, der trotz Aufforderung entgegen § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Prozeßvollmacht vorlegt, ist als Vertreter ohne Vertretungsmacht anzusehen und somit selbst Antragsteller und Kostenschuldner i.S. d. § 49 GKG.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3 S. 1; GKG § 49

 

Fundstellen

Haufe-Index 419027

BFH/NV 1993, 619

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