Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung bei doppelt begründetem FG-Urteil
Leitsatz (NV)
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt u. a. voraus, daß das Urteil auf der aufgeworfenen Rechtsfrage beruht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das FG seine Entscheidung noch auf einen weiteren Rechtsgrund gestützt hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Rechtsfragen aufgeworfen, ob und ggf. in welcher Weise das Einverständnis des leistenden Unternehmers mit der Abrechnung durch Gutschrift i. S. von § 14 Abs. 5 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 erklärt und unter welchen Voraussetzungen eine Gutschrift i. S. von § 14 Abs. 5 Nr. 4 UStG 1980 dem leistenden Un ternehmer zugeleitet werden muß. Für diese von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt die erforderliche Klärbarkeit im angestrebten Revisionsverfahren. Insoweit ge nügt es nicht, daß eine Klärung theoretisch möglich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 11). Vielmehr muß die Klärung zu erwarten sein. Dies ist der Fall, wenn das Urteil auf der Rechtsfrage beruht, d. h., wenn die Rechtsfrage nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß das Ur teil entfiele (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 9. April 1990 III B 109/88, unter 2., BFH/NV 1990, 790).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hätte die Klage auch dann abgewiesen, wenn es die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin beantwortet hätte. Das FG hätte die Antwort auf die Frage sogar dahingestellt sein lassen können, weil es seine Entscheidung darauf gestützt hat, daß die Steuerfahndung zweifelsfrei eine Vielzahl von Fällen festgestellt habe, in denen der jeweilige Viehhändler als Eigenhändler gegenüber der Klägerin tätig geworden ist. Im summarischen Verfahren sei die Steuerfestsetzung bzw. Schätzung, wie sie im "Bestätigungsschreiben" vom 6. August 1990 ihren Niederschlag gefunden habe, nicht zu beanstanden. Die Buchführung der Klägerin sei nicht beweiskräftig, wenn in einer Vielzahl von Fällen nachgewiesen worden sei, daß der jeweilige Landwirt nicht geliefert habe. Vor allem bei dem Zulieferer X sei festgestellt worden, daß dieser das Schlachtvieh als Eigenhändler bei den Landwirten eingekauft habe und nicht nur als Vermittler tätig geworden sei. Wenn aber die Landwirte nicht an die Klägerin geliefert hätten, sei auch deren Einverständnis mit einer Gutschrift unbeachtlich; entsprechendes gelte für die "Zuleitung" i. S. des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 UStG 1980.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen