Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung des Verfahrens wegen eingelegter Verfassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Der Umstand allein, dass der Kläger gegen einen abweisenden Beschluss des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers an der Aussetzung des Verfahrens.
2. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Normenkette
FGO §§ 74, 135 Abs. 2; ZPO § 251
Verfahrensgang
FG Berlin (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen 5 K 5273/03) |
Tatbestand
I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 5. Juli 2005, mit dem dieses den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abwies, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Klageverfahren betrifft Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Außenprüfung beim Kläger erlassen hat. Darüber hinaus hatte das FA für Fahndung und Strafsachen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Das FG hatte bereits mit Beschluss vom 9. März 2004 einen Antrag des Klägers, das Klageverfahren auszusetzen oder sein Ruhen anzuordnen, zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) gleichfalls zurück (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503). Das FG sei grundsätzlich nicht verpflichtet, das Besteuerungsverfahren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens auszusetzen. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet bleibe, wenn gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Der Steuerpflichtige werde dadurch nicht gezwungen, sich selbst zu belasten, sondern müsse nur als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam für das FG im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlte; das FA hat sich der Anordnung des Ruhens widersetzt.
2. Darüber hinaus lagen für das FG keine beachtlichen Gründe vor, die die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen konnten. Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189). Der Umstand allein, dass der Kläger gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2005, 503 Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers. Hinzu kommt, dass das FA für Fahndung und Strafsachen zwischenzeitlich mitgeteilt hat, das eingeleitete Strafverfahren sei eingestellt worden. Selbst wenn dadurch kein Strafklageverbrauch eingetreten sein sollte, wie der Kläger zu bedenken gibt, so ergeben sich daraus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er nunmehr ein näheres Interesse an einer Aussetzung haben könnte, als zur Zeit des Beschlusses in BFH/NV 2005, 503, auf den der Senat daher zur weiteren Begründung verweist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; wegen des Misserfolgs des Rechtsmittels steht endgültig fest, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (BFH-Beschluss vom 9. August 2000 VI B 289/98, BFH/NV 2000, 1496, m.w.N.).
Fundstellen