Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftform bei Klageerhebung erfordert eigenhändige Unterschrift
Normenkette
FGO §§ 64, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe die Anforderungen an die gebotene Schriftform der Klage (§ 64 FGO) verkannt und deshalb zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen, statt eine Sachentscheidung zu treffen, wird der Sache nach ein Verfahrensmangel des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt (vgl. z.B. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 16. November 2000 B 13 RJ 3/99 R, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 2492; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.; § 116 Rz. 55 a.E.).
Die Klägerin hat diesen Verfahrensmangel jedoch nicht schlüssig bezeichnet. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sie die Klageschrift eigenhändig unterzeichnet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Schriftform grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Klage eigenhändig unterzeichnet wurde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597). Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist, wie der BFH in anderem Zusammenhang mehrfach entschieden hat, diese formelle Voraussetzung einer zulässigen Klage nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54, und vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- Baden-Württemberg vom 16. April 1996 9 S 1013/94, NJW 1996, 3162, zur vergleichbaren Situation im Verwaltungsprozess). Die Vorschrift des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine Unterschrift des Vertreters mit dem Namen des Vertretenen zulässt, ist wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340; BSG-Urteil in NJW 2001, 2492).
2. Soweit sich die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer abstrakten Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit. Selbst wenn man den bloßen Hinweis, die Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis der Klageerhebung sei kasuistisch und zum Teil widersprüchlich, dahin verstünde, dass die Klägerin die Wirksamkeit einer Klageerhebung in verdeckter Stellvertretung als klärungsbedürftig erachte, fehlte es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liege. Insoweit hätte es konkreter und substantiierter Ausführungen dazu bedurft, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625; vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833).
3. Soweit die Klägerin rügt, die Entscheidung des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, so dass die Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, in welchen tragenden abstrakten Rechtssätze die angefochtene Entscheidung einerseits und die angeführten Divergenzentscheidungen andererseits im Grundsätzlichen voneinander abweichen (stellvertretend BFH-Beschluss vom 15. April 2003 I B 142/02, BFH/NV 2003, 1334, 1335, m.w.N.). Der bloße Hinweis, das FG habe ein zitiertes Judikat nicht angewandt, genügt dem nicht, zumal bloße Subsumtionsfehler des FG keine Divergenz begründen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.).
4. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rügt (§ 56 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen ab dem 15. September 2003, unter dem der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen worden war, dass die Klage nicht von der Klägerin, sondern von ihm selbst ohne Kenntlichmachung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet und deshalb unzulässig sei, gestellt werden müssen. Die Antragstellung am 19. Oktober 2003 war jedenfalls verfristet. Für eine Wiedereinsetzung in die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO a.F. ist nichts dargetan. Es kann dahinstehen, ob als Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) eine von der Klägerin selbst unterzeichnete Klageschrift dem FG zuzuleiten gewesen wäre.
Fundstellen