Leitsatz (amtlich)
Zum Ansatz von Kapitalforderungen bei der Vermögensbesteuerung.
Orientierungssatz
Ein Anspruch, der vertraglich festgelegt ist und am maßgeblichen Stichtag lediglich noch in der Höhe vom Geschäftsergebnis abhängt, ist bei der Vermögensbesteuerung als Forderung anzusetzen, sobald das maßgebliche Geschäftsjahr abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs am Stichtag noch nicht endgültig feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.1970 III R 98/69). Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Der zivilrechtlichen Beurteilung des Ansatzes einer Forderung für den Sonderfall der Verjährung (vgl. dazu BAG-Urteil vom 10.12.1973 3 AZR 318/73 sowie BGH-Urteil vom 17.2.1971 VIII ZR 4/70) kommt keine Bedeutung zu für die Frage, ab wann ein Anspruch bewertungsrechtlich anzusetzen ist.
Normenkette
BewG 1965 § 110 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1974 § 110 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat wäre im Falle der Zulassung der Revision nicht verpflichtet, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Anspruch, der, wie im Streitfall, vertraglich festgelegt ist und am maßgeblichen Stichtag lediglich noch in der Höhe vom Geschäftsergebnis abhängt, als Forderung anzusetzen, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs am Stichtag noch nicht endgültig feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 26.Juni 1970 III R 98/69, BFHE 99, 547, BStBl II 1970, 735). Auf die Fälligkeit kommt es, wie das Finanzgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht an.
2. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.Dezember 1973 3 AZR 318/73 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1974, 663) betrifft dagegen die Frage des Verjährungsbeginns einer Forderung i.S. des § 198 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgebend ist hierfür in der Regel, sofern keine besonderen Abreden getroffen sind, der Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Etwas anderes gilt für den Bereich der §§ 198 Satz 1, 201 BGB jedoch dann, wenn die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.Februar 1971 VIII ZR 4/70 (BGHZ 55, 340, 341) folgt die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung, daß zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen oder ggf. eine bereits laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen. Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Auslegung des Begriffs "Entstehung" i.S. des § 198 BGB die besondere Interessenlage der Parteien hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
Dieser zivilrechtlichen Beurteilung für den Sonderfall der Verjährung kommt keine Bedeutung zu für die Frage, ab wann ein Anspruch bewertungsrechtlich anzusetzen ist (vgl. oben 1.).
3. Eine Divergenz zwischen den Entscheidungen des BAG in NJW 1974, 663 und des BFH in BFHE 99, 547, BStBl II 1970, 735 liegt demnach nicht vor. Der Senat brauchte daher den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht anzurufen, da durch seine Entscheidung die Rechtsprechung des BAG nicht berührt wird (vgl. § 2 Abs.1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.Juni 1968, BGBl I 1968, 661).
Fundstellen
Haufe-Index 60947 |
BStBl II 1985, 389 |
BFHE 143, 374 |
BFHE 1985, 374 |
BB 1985, 1453-1453 (ST) |
DB 1985, 2388-2388 (ST) |
DStR 1985, 447-447 (LT) |
HFR 1985, 450-450 (ST) |