Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung
Leitsatz (NV)
1. Der Beschluß des FG, durch den der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, ist als prozeßleitende Maßnahme (§ 128 Abs. 2 FGO) nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
2. Das FG kann eine Beiladung grundsätzlich noch nach Erlaß des Endurteils bis zu dessen Rechtskraft oder bis zur Einlegung eines Rechtsmittels anordnen. Gegen den die (einfache) Beiladung ablehnenden Beschluß des FG kann der Antragsteller bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Beschwerde einlegen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1, § 93 Abs. 3 S. 2, § 128 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) namens des A als Kommanditisten der ... GmbH & Co. KG (KG) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Gewinnfeststellung 1985 erhobene Klage durch Prozeßurteil abgewiesen und dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen. Gegen das Urteil vom 5. August 1992, verkündet am selben Tage um 11.10 Uhr, zugestellt am 7. September 1992, hat der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1992 Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Auch der Kläger hat das finanzgerichtliche Urteil mit der Revision angefochten.
Mit Schriftsatz vom 5. August 1992, gefertigt um 15 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer, die mündliche Verhandlung vom 5. August 1992 gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO wieder zu eröffnen und ihn nach § 60 Abs. 1 FGO zum Verfahren beizuladen.
Seine Beiladung sei nach § 60 Abs. 1 FGO geboten, weil ihm als ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgeworfen werde, die Vollmacht nicht ordnungsgemäß eingereicht zu haben. Mit der Abweisung der Klage drohten ihm Schadensersatzansprüche in erheblichem Umfang.
Das FG hat die Anträge auf Beiladung und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluß vom 18. August 1992 abgelehnt.
Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt der Beschwerdeführer, den Beschluß des FG vom 18. August 1992 aufzuheben und seinen Anträgen auf Beiladung und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung richtet, ist sie nicht statthaft. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) ist als prozeßleitende Maßnahme i.S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Senat nimmt wegen der weiteren Begründung Bezug auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1982 I B 41/82 (BFHE 137, 224, BStBl II 1983, 230).
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß der Rechtsstreit, zu dem der Beschwerdeführer beigeladen werden will, vom FG bereits durch Urteil entschieden ist. Ebenso wie eine notwendige Beiladung noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen werden kann (BFH-Urteil vom 4. August 1983 IV R 222/80, BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762), ist bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch die Einlegung der Beschwerde gegen den die (einfache) Beiladung ablehnenden Beschluß des FG zulässig. Im Streitfall ist die Rechtskraft des Urteils jedenfalls durch die vom Kläger eingelegte Revision gehemmt worden (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353). Erweist sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung als begründet, so kann die Beiladung noch jetzt ausgesprochen werden mit der Folge, daß der Beschwerdeführer zum Beteiligten des Ausgangsverfahrens wird und die Rechte des § 60 Abs. 6 FGO im Rechtsmittelverfahrens geltend machen kann (BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VIII B 25/90, BFHE 161, 429, BStBl II 1990, 1072 m.w.N.).
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das FG hat ohne Rechtsverstoß die Beiladung des Beschwerdeführers abgelehnt. Für den Beschwerdeführer kommt nur die einfache Beiladung aufgrund des § 60 Abs. 1 FGO in Betracht. Sie würde voraussetzen, daß seine rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung des FG berührt werden. Wie sich aus dem Schriftsatz vom 5. August 1992 ergibt, will der Beschwerdeführer in der Hauptsache festgestellt sehen, daß er die Prozeßvollmacht ordnungsgemäß und rechtzeitig dem FG vorgelegt hat. Er will damit letztlich Schadensersatzansprüche des Klägers abwenden. Dabei handelt es sich, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht um die Wahrnehmung steuerlicher, sondern um die Verfolgung privatrechtlicher Interessen (ebenso BFH-Beschluß vom 5. Februar 1988 VI B 56/87, BFH/NV 1988, 455). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das FG die Beiladung des Beschwerdeführers nach § 60 Abs. 1 FGO abgelehnt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 419274 |
BFH/NV 1994, 380 |