Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn lediglich Rechtsfragen formuliert und deren grundsätzliche Bedeutung behauptet, jedoch nicht im einzelnen dargelegt wird, worin denn die über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung dieser Rechtsfragen bestehen soll und inwiefern deren Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne Einfluß auf die Entscheidung des FG hätte haben können.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) keinen Anspruch auf Rückerstattung der ... DM hat, die er dem FA für den Erwerb zweier Bräunungsgeräte gezahlt hat. Den rechtlichen Grund (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) für das Behaltendürfen des Betrages sah das FG nach durchgeführter Beweisaufnahme im Vorliegen eines freihändigen Verkaufs der pfandrechtlich verstrickten Geräte durch den Vollziehungsbeamten an den Kläger im Rahmen der Verwertung gemäß § 305 AO 1977. Wegen des gesetzlichen Gewährleistungsausschlusses gemäß § 283 AO 1977 stehe dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für Sachmängel zu.
Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verschiedener von ihm aufgeworfener Rechtsfragen gestützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH- Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat lediglich vier verschiedene Rechtsfragen formuliert und deren grundsätzliche Bedeutung behauptet, ohne im einzelnen -- wie erforderlich -- darzulegen, worin denn die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung dieser Rechtsfragen bestehen soll und inwiefern deren Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne Einfluß auf die Entscheidung des FG hätte haben können. Da mithin nichts zur Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen für das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts vorgetragen worden ist, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 423866 |
BFH/NV 1997, 881 |