Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld
Leitsatz (NV)
Nach Antrag eines Gesamtschuldners auf Aufteilung der Steuerschuld ist im Falle einer Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag der überzahlte Betrag diesem Schuldner zu erstatten (§ 276 Abs. 6 Satz 2 AO). Die Aufteilung beschränkt sich nicht auf den noch offenen Betrag.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; AO § 44 Abs. 2 S. 1, §§ 268, 276 Abs. 1, 6
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufteilungsbescheids nach Zusammenveranlagung der Ehegatten.
Rz. 2
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 2. April 2007 die Einkommensteuer des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und dessen mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau, der Beigeladenen, auf 13.320 € zuzüglich Annexsteuern fest. Unter Berücksichtigung der schon abgeführten Lohnsteuer verblieben 932 € Einkommensteuer zuzüglich Annexsteuern als Zahlbetrag. Nachdem der Kläger darauf am 30. Mai 2007 einen Teilbetrag entrichtet hatte und der Restbetrag von 486 € angemahnt worden war, beantragte die Beigeladene am 7. Juni 2007 die Aufteilung der rückständigen Steuern.
Rz. 3
Das FA erließ darauf am 19. Juni 2007 einen Aufteilungsbescheid. Danach entfielen entsprechend dem Verhältnis fiktiver getrennter Veranlagungen auf den Kläger 13.156 € und auf seine Ehefrau, die Beigeladene, 412 € Einkommensteuern einschließlich Annexsteuern. Daraus ermittelte das FA unter Anrechnung der jeweiligen Lohnsteuerabzugsbeträge eine Nachforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 3.207 € und einen überzahlten Betrag zu Gunsten der Beigeladenen in Höhe von 2.707 €. Das FA erstattete der Beigeladenen den zu ihren Gunsten ermittelten Betrag und forderte den Kläger zur Zahlung des Nachforderungsbetrags auf.
Rz. 4
Mit Einspruch und Klage wandte sich der Kläger gegen den Aufteilungsbescheid insoweit, als er über die Aufteilung der rückständigen Steuern, nämlich 486 €, hinausging.
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde und macht als Revisionszulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sowie die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob durch einen einseitigen Antrag eines Gesamtschuldners auf Aufteilung der Steuerschuld eine Gesamtschuld zulasten des anderen Gesamtschuldners derart aufgeteilt werden darf, dass er über den bisher festgesetzten rückständigen Betrag hinaus durch Festsetzung einer höheren Teilschuld zur Zahlung einer höheren Steuer verpflichtet werden kann.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
Rz. 7
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.).
Rz. 8
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage ist so zu beantworten, wie es das FG getan hat.
Rz. 9
a) Der Kläger kann den Klärungsbedarf nicht aus der These ableiten, dass sich die Aufteilung höchstens auf den noch offenen Betrag beziehen könnte, weil die Zahlungen eines Ehegatten auf die Gesamtschuld zum Erlöschen des Steueranspruchs führten und dies auch gegenüber dem anderen Ehegatten wirke. Denn § 276 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) beseitigt rückwirkend die Tilgungswirkung des § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BFHE 152, 206, BStBl II 1988, 406; vom 1. März 1990 VII R 135/87, BFH/NV 1991, 6; vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) und auch der übereinstimmenden Auffassung in der Literatur (Geist in Beermann/Gosch, AO § 276 Rz 10; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 276 AO Rz 12; Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 276 Rz 7; Lemaire in: Kühn/ v. Wedelstädt, 18. Aufl., AO, § 276 Rz 4; Szymczak in Koch/ Scholtz, AO, 5. Aufl., § 276 Rz 9; Pahlke/Koenig/Zöllner, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 276 Rz 10; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 276 AO Rz 7). Diese Auffassung wird allgemein aus § 276 Abs. 6 AO entnommen. Danach sind Zahlungen in den Fällen des Abs. 1 (Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung) dem Schuldner anzurechnen, der sie geleistet hat; im Falle einer Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag ist der überzahlte Betrag diesem Schuldner zu erstatten (§ 276 Abs. 6 Satz 2 AO) und selbst eine Aufrechnung gegenüber einem Ehegatten ist nach der Aufteilung der Gesamtschuld in dem Umfang nicht mehr zulässig, als die aufzurechnende Steuerforderung auf den anderen Ehegatten entfällt (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 6).
Rz. 10
b) Im Ergebnis erfolglos sucht der Kläger weiter die grundsätzliche Bedeutung aus der These abzuleiten, dass die Aufteilung einer Steuerschuld nach der Abgabenordnung nicht Bestandteil des Steuerfestsetzungs- oder Erhebungsverfahrens, sondern Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens sei und mithin nur auf die offenen und in Vollstreckung befindlichen Rückstände angewendet werden könnte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH hat der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nicht nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Er bewirkt vielmehr im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs eine Beschränkung auf den für jeden Ehegatten im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag (BFH-Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, m.w.N.).
Rz. 11
c) Der Kläger setzt sich im Übrigen auch nicht mit der unter anderem auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf einer Abgabenordnung (BTDrucks VI/1982 zu § 252, S. 178) gestützten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) auseinander, nach der die Aufteilung bezwecke, Zusammenveranlagte im Vollstreckungsverfahren so zu stellen, als seien sie Teilschuldner. Wenn die ständige Rechtsprechung des BFH hieraus entnimmt, dass nach Aufteilung der Steuerschuld jeder Ehegatte nur seine Steuerschuld tragen solle und hierzu die Gesamtschuld in Teilschulden aufzuspalten sei, wäre es zur Darlegung der nach Auffassung des Klägers dennoch gegebenen grundsätzlichen Bedeutung erforderlich gewesen, sich mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Daran fehlt es im Streitfall.
Rz. 12
2. Angesichts der vorbezeichneten Rechtsprechung des BFH zur Frage der Wirkungen eines Aufteilungsbescheids bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten und der insoweit auch übereinstimmenden Auffassungen in der Literatur kann die Revisionszulassung auch nicht auf die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) gestützt werden. Denn auch dieser Revisionszulassungsgrund erfordert eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist.
Rz. 13
3. Wenn der Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geltend macht, kann für den Streitfall dahinstehen, ob sein Vorbringen insoweit den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Denn weder aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Januar 2008 VI R 45/04 (BFHE 220, 204, BStBl II 2008, 418) noch aus dem vom Kläger ebenfalls herangezogenen rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG vom 20. Mai 2008 8 K 166/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1850) sind vom vorinstanzlichen Urteil abweichende abstrakte Rechtssätze ersichtlich oder bezeichnet.
Rz. 14
a) Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Hessischen FG in EFG 2008, 1850 beruft, wonach über den Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld erst nach Einleitung der Vollstreckung entschieden werden dürfe, liegt schon kein gleicher oder vergleichbarer Sachverhalt vor. Denn im dort entschiedenen Streitfall wurde die Steuerschuld innerhalb der Zahlungsfrist beglichen und der gestellte Aufteilungsantrag hinfällig.
Rz. 15
b) Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Senats in BFHE 220, 204, BStBl II 2008, 418 beruft, wonach die Aufteilungsregelungen einen Vollstreckungsschutz für den zusammen veranlagten Ehegatten darstellten, widersprechen auch diese Ausführungen nicht den in der vorinstanzlichen Entscheidung herangezogenen und zugrunde gelegten Rechtssätzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2290425 |
BFH/NV 2010, 604 |