Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an Revisionsbegründung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Revisionsbegründung bedarf zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, so daß zu erkennen ist, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein bisheriges Vorbringen überprüft hat.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau schlossen am 25.Juni 1973 mit Herrn S einen notariellen Vertrag, durch den sie diesem das Grundstück X für 400 000 DM verkauften. Sie selbst hatten das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 5.August 1971 für 200 000 DM gekauft.
Durch einen notariellen Vertrag vom 10.August 1973 veräußerten der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück an die Eheleute S zu ideellen Hälften. Kaufpreis und die wesentlichen Vereinbarungen blieben unverändert. Am gleichen Tag zeigten die Vertragsparteien der Grunderwerbsteuerstelle an, daß der Vertrag vom 25.Juni 1973 in vollem Umfang aufgehoben worden sei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) zog den Kläger mit einem Spekulationsgewinn in Höhe von 178 876 DM zur Einkommensteuer bei der Veranlagung 1973 heran. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist der Ansicht, daß für die Berechnung der Spekulationsfrist auf den Vertrag vom 25.Juni 1973 abzustellen sei, da der Kläger und seine Ehefrau sich in diesem Vertrag endgültig zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet hätten. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, daß der Vertrag vom 25.Juni 1973 aufgehoben worden sei, bedeute das nicht, daß die Vertragsparteien des ersten Vertrages aus ihren Verpflichtungen entlassen worden wären. Dies sei gerade nicht der Sinn der Vereinbarungen gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten gerade nicht aus ihrer Übereignungspflicht freigestellt werden sollen. Der Käufer S habe weiter das Grundstück erwerben wollen. Er habe lediglich gewollt, daß seine Ehefrau das Grundstück miterwarb, weil für sie der Erwerb grunderwerbsteuerbegünstigt gewesen sei und weil sie begünstigte Mittel habe erhalten können. Auch sei der Käufer S durch den Vertrag vom 10.August 1973 nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises befreit worden. Da er sich durch den Vertrag gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau zur Zahlung verpflichtet habe, habe er wegen Fehlens anderweitiger Vereinbarungen nach § 421 BGB als Gesamtschuldner gehaftet. Er sei damit weiterhin zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet geblieben.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 22 Nr.2, 23 Abs.1 Nr.1 und Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er führt aus: „Es liegt kein Spekulationsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG vor, weil der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt. Maßgeblich ist der Umstand, daß der in die Spekulationsfrist fallende Vertrag vom 25.06.1973 in vollem Umfang aufgehoben worden ist.
Eine ausführliche Begründung der Revision erfolgt in Kürze.”
Eine Begründung der Revision ist nach diesem Schreiben vom 25.Juni 1981 nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Revision oder Revisionsbegründung müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs.2 Satz 2 FGO). Zur Revisionsbegründung gehört eine Darlegung des Revisionsklägers, warum er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, die erkennen lassen, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 12.Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung eine gesonderte Revisionsbegründung nicht eingereicht. Die bei Einlegung der Revision gemachten Ausführungen entsprechen nicht den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen. Der Kläger hat lediglich geltend gemacht, der Vertrag vom 25.Juni 1973 sei aufgehoben worden. Hiervon ist aber das FG bei seinen rechtlichen Überlegungen unter anderem auch ausgegangen und hat diese Tatsache als rechtlich unbedeutend für die Annahme eines Spekulationsgeschäftes angesehen. Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung hätte sich mit diesen rechtlichen Überlegungen des FG auseinandersetzen müssen.
Fundstellen