Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen PKH-Ablehnung durch das FG nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann, weil das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt und durch die isolierte Kostenentscheidung nach §138 FGO abgeschlossen worden ist.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4, § 138 Abs. 1, § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob im November 1995 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991 Klage. Im April 1997 beantragte sie, ihr für das finanzgerichtliche Verfahren Prozeßkostenhilfe -- PKH -- zu gewähren. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte sie im Juni 1997 nach.
Mit Schreiben vom 1. September 1997 erklärte der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) den Rechtsstreit unter Hinweis auf den am 14. Mai 1997 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991 in der Hauptsache für erledigt. Die Antragstellerin erklärte den Rechtsstreit mit Schreiben vom 17. September 1997 ebenfalls für erledigt. Durch Beschluß vom 19. September 1997 erlegte das Finanzgericht (FG) der Klägerin gemäß §138 Abs. 2 Stz 2, §137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auf.
Den Antrag auf PKH lehnte das FG durch Beschluß vom 23. September 1997 ab. Es führte aus, die Erfolgsaussichten des inzwischen erledigten Klageverfahrens hätten sich aus dem Vorbringen neuer Tatsachen ergeben, welche die Antragstellerin bereits im Vorverfahren hätte vortragen können und sollen. Nach der Rechtsprechung des FG sei daher PKH nicht zu gewähren (Beschluß des Niedersächsischen FG vom 18. September 1985 V 9/85 S, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 303).
Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Aufgrund ihres Vorbringens habe das FA den Einkommensteuerbescheid für 1991 von sich aus geändert. Bereits bei Erlaß des ursprünglichen Bescheids hätte das FA "in Kenntnis sämtlicher Umstände" entsprechend verfahren können. Insofern sei Klage geboten gewesen. Mutwilligkeit liege nicht vor.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die ablehnende Entscheidung des FG aufzuheben und PKH zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (z. B. Beschlüsse vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71, vom 10. September 1991 V B 134/91, BFH/NV 1992, 263, und vom 5. August 1996 X B 83/96, BFH/NV 1997, 61, jeweils m. w. N.).
Im Streitfall ist das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt und durch die isolierte Kostenentscheidung nach §138 FGO abgeschlossen worden. Da Kostenentscheidungen des FG nicht anfechtbar sind (§128 Abs. 4 FGO), kann der BFH mit der Hauptsache nicht mehr befaßt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 66404 |
BFH/NV 1998, 623 |