Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach § 138 FGO
Leitsatz (NV)
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO kann zu berücksichtigen sein, daß ein Antrag gemäß § 68 FGO ins Leere gegangen ist, weil der ursprüngliche Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben war, daß aber dessen Unwirksamkeit einer Anfechtung zur Beseitigung des Rechtsscheins nicht entgegengestanden hat.
Normenkette
FGO §§ 68, 138
Verfahrensgang
Tatbestand
Die damals in GbR verbundenen Kl. erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27. Januar 1978 ein Grundstück. Der Erwerbsvorgang wurde zunächst antragsgemäß von der GrESt vorläufig freigestellt. Nach Kündigung der Gesellschaft am 4. August 1978 vereinbarten die Kl., daß das Gesellschaftsvermögen auf den Kl. zu 1 übergehen solle. Anteilsübertragung und Antrag auf Grundbuchberichtigung wurden am 25. August 1978 notariell beurkundet. Das FA sah in diesem Vorgang eine Aufgabe des begünstigten Zwecks und setzte mit (vorläufigem) Bescheid vom 29. November 1978 GrESt fest. Der Bescheid ist gerichtet an die GbR z. Hd. des Kl. zu 2.
Einspruch und Klage waren erfolglos. Nach Verkündung des finanzgerichtlichen Urteils und der Einlegung der Revision hat das FA gegen den Kl. zu 1 als Rechtsnachfolger der GbR mit Bescheid vom 27. Juli 1982 die GrESt endgültig festgesetzt. Nach Revisionseinlegung ist Antrag gemäß § 68 FGO gestellt worden. Im weiteren Lauf des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kl. zu 1 hat hilfsweise den Sachantrag auf Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 1982 aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf die übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung war die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen sowie lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Bezüglich des Kl. zu 2 ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Hinsichtlich des Kl. zu 1 waren die Kosten des Verfahrens dem FA nach § 138 Abs. 1 FGO aufzuerlegen. Der Antrag gemäß § 68 FGO mußte deshalb ins Leere gehen, weil der ursprünglich angefochtene Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben war (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293). Die Unwirksamkeit des Bescheides stand allerdings dessen Anfechtung zur Beseitigung des Rechtsscheins nicht entgegen. Unter Berücksichtigung dieses Sach- und Rechtsstands entsprach es billigem Ermessen, dem FA auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Fundstellen
Haufe-Index 423347 |
BFH/NV 1987, 528 |