Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bezeichnung eines angefochtenen Urteils
Leitsatz (NV)
Wird eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht beigefügt, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des mit der Beschwerde angefochtenen Urteils auch die Angabe des Gerichts, das das Urteil erlassen hat.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen 7 K 2799/02) |
Tatbestand
Mit seinem Urteil vom 2. März 2004 (zugestellt am 27. Juli 2004) hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. August 2004 legte die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde ein. In der Beschwerde werden ein Aktenzeichen, Name und Anschrift der Klägerin, Name und Anschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Beklagte (das Hauptzollamt B) sowie der Streitgegenstand (Erdgas-Steuervergütung 1999 - 2001 gem. § 25 MinöStG in der KWK-Anlage, Werk X) angegeben. Dagegen fehlt die Angabe des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat. Mit Schreiben vom 31. August 2004 (per Fax zugegangen am 1. September 2004) teilte die Klägerin mit, dass sich die Beschwerde gegen ein Urteil des FG Y richte. Auf den schriftlichen Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), dass mit der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist das FG, das das angefochtene Urteil erlassen hat, nicht bezeichnet worden sei, teilte die Klägerin mit, dass es sich um ein Versehen handele, das einem Schreib- bzw. Rechenfehler gleichzusetzen und deshalb jederzeit korrigierbar sei. Im Übrigen verlange § 116 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lediglich die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, nicht die Bezeichnung des FG.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr das angefochtene Urteil nicht bezeichnet ist, wie dies § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO erfordert.
Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO muss die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Dies erfordert konkrete Angaben, die es dem BFH ermöglichen, die angefochtene gerichtliche Entscheidung ohne jeden Zweifel zu identifizieren. Zu fordern ist daher grundsätzlich die Angabe des FG, des Datums der Entscheidung, sowie des Aktenzeichens des finanzgerichtlichen Rechtsstreits (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rdnr. 26, sowie Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rdnr. 117; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 11). Als ausreichend ist es zu erachten, wenn sich diese Angaben aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Abschrift der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1991 1 BvR 630/91, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 3140). Aufgrund sonstiger erkennbarer Umstände muss deutlich werden, welches Urteil angefochten werden soll.
Im Streitfall ist innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) die Angabe des Gerichts und auch die Vorlage einer Abschrift des angefochtenen Urteils unterblieben. Das tatsächlich angerufene Gericht kann auch nicht zuverlässig anhand der Bezeichnung des Streitgegenstandes (zur örtlichen Zuständigkeit bei Verbrauchsteuern vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 FGO) oder des Sitzes der beklagten Behörde bestimmt werden. Denn eine gesetzlich normierte Vermutung zugunsten des Rechtsmittelführers, dass sein Rechtsmittel in jedem Fall auch beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingelegt worden ist, besteht nicht. Allein aus den im Streitfall gemachten Angaben lässt sich somit nicht zweifelsfrei auf das Gericht schließen, das das Urteil erlassen hat. Es ist auch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand des Aktenzeichens und der anderen Angaben weitere Sachaufklärung zu betreiben und Zweifel an der ausreichenden Bezeichnung des Urteils auszuräumen. Eine ausreichende Ergänzung der Beschwerdeschrift ist im Streitfall erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfolgt und kann deshalb keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 116 FGO Rdnr. 26). Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen