Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Falls eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf noch statthaft ist, dann jedenfalls nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Normenkette
FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
I. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH) abgelehnt. Der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, da weder der Antrag noch eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erkennen lasse.
Mit seiner Gegenvorstellung trägt der Antragsteller vor, das Finanzgericht (FG) habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es zu der aus seiner Sicht unerheblichen Frage, ob der Stiefsohn allein oder aber zusammen mit ihm, dem Antragsteller, und seiner Ehefrau in Tschechien gewesen sei, keine Feststellungen getroffen habe. Dieser Verfahrensmangel könne mit der Revision erfolgreich gerügt werden, da nach den Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 13. März 2008 nur deshalb Unionsrecht nicht anzuwenden sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) überhaupt statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.). Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH) ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass sich die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nach dessen materiell-rechtlichem Standpunkt bestimmt. Das FG braucht Tatsachen, auf die es nach seiner Rechtsansicht nicht ankommt, nicht aufzuklären (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79). Der vom Antragsteller geltend gemachte "Rückkehrfall" war zudem im Senatsbeschluss vom 13. März 2008 auch abgelehnt worden, weil der Stiefsohn vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 zeitweise dort gelebt hatte.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend PKH oder Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Fundstellen