Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anhörung vor Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
Leitsatz (NV)
Die Rüge, dem Kläger hätte vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter rechtliches Gehör gewährt werden müssen, muß schon vor dem Finanzgericht unter Darlegung der Gründe, die gegen eine Übertragung sprechen, erhoben werden.
Normenkette
FGO §§ 6, 115 Abs. 2 Nr. 3
Gründe
1. Der Senat ist vorschriftsmäßig besetzt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499; vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498; vom 10. August 1994 X K 4/94, BFH/NV 1995, 141).
2. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob § 6 der Finanzgerichtsordnung verfassungskonform dahin auszulegen ist, daß den Beteiligten im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage kommt jedoch nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß diese Rechtsfrage im Revisionsverfahren auch tatsächlich geklärt werden wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 11). Im Streitfall könnte die Rechtsfrage aber offenbleiben, weil die Kläger im Falle der Zulassung mit der Revision ohnehin keinen Erfolg haben könnten.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist als Verfahrensrüge geltend zu machen. Da auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verzichtet werden kann, muß die Rüge -- sofern dies möglich ist -- bereits vor dem Finanzgericht erhoben werden. Dies haben die Kläger nicht getan. Sie haben sich vielmehr in Kenntnis des Übertragungsbeschlusses vom ... mit Schriftsatz vom ... -- ohne die unterlassene Anhörung zu rügen -- auf die Sache eingelassen und damit ihr Rügerecht verwirkt.
Im übrigen erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stets auch die Darlegung, womit die Kläger nicht gehört worden sind und was sie an Entscheidungserheblichem vorgetragen hätten (z. B. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382). Im Streitfall hätten die Kläger daher vortragen müssen, was sie -- wenn sie gehört worden wären -- gegen die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter vorgebracht hätten.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423473 |
BFH/NV 1996, 154 |