Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen Zurückweisung einer Erinnerung nicht statthaft; Anhörungsrüge nach § 69a GKG
Leitsatz (NV)
1. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung wie die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft (Anschluss an BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824).
2. Bei Entscheidungen in Kostenangelegenheiten ist die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Anhörungsrüge nach § 69a GKG geltend zu machen.
Normenkette
GKG § 69a
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Senat wies die Erinnerungen der Rügeführerin gegen die Kostenrechnungen des Kostenbeamten des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschlüsse vom 8. Oktober 2009 III E 2/09 und III E 3/09 zurück.
Rz. 2
Hiergegen legte die Rügeführerin "Gegenvorstellung dgl." ein unter anderem "wegen entscheidungserheblicher Gehörsverletzungen".
Entscheidungsgründe
Rz. 3
II. 1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829) und des BFH (Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen nicht abänderbare Entscheidungen, die materiell rechtskräftig werden, ist eine Gegenvorstellung dagegen nicht mehr statthaft.
Rz. 4
Beschlüsse, durch die Erinnerungen gegen Kostenrechnungen zurückgewiesen werden, sind nicht abänderbar. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft. Gegen die Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 III E 2/09 und III E 3/09 ist daher eine Gegenvorstellung nicht möglich.
Rz. 5
Da sich die Rügeführerin aber auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, wertet der Senat ihren Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach dieser Vorschrift ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Rz. 6
2. Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg. Die Rügeführerin hat nicht dargelegt, in welcher Weise ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen des BFH verletzt worden sein soll. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
Rz. 7
3. Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Kostentatbestand vorsieht.
Fundstellen
Haufe-Index 2288339 |
BFH/NV 2010, 453 |