Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beendigung der Prozeßvollmacht vor dem Bundesfinanzhof; zur Beschwer bei Einkommensteuer-Festsetzung auf null DM
Leitsatz (NV)
1. Kündigung eines Vollmachtvertrages bei Vertretung vor dem Bundesfinanzhof vor Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten nicht wirksam.
2. Bei Einkommensteuer-Festsetzung auf null DM regelmäßig keine Beschwer.
Normenkette
AO 1977 § 350; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist im Wege der getrennten Veranlagung durch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1982 die Einkommensteuer auf null DM festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Ziel, eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau zu erreichen, die ihrerseits nach Aussage des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) die getrennte Veranlagung begehrt hatte. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, da für den Einspruch gegen einen auf null DM lautenden Einkommensteuerbescheid die Beschwer fehle.
Der Kläger vertritt mit seiner Klage die Auffassung, Rechtsbehelfe gegen den Einkommensteuerbescheid seien trotz der Steuerfestsetzung auf null DM zulässig, weil die Veranlagungsart Einfluß auf die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe habe und im übrigen der Einkommensteuerbescheid auch nichtig sei.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (PKH) lehnte das Finanzgericht (FG) ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Zwar könne in Ausnahmefällen eine Beschwer für die Anfechtung einer auf null DM lautenden Steuerfestsetzung gegeben sein, wenn z. B. ein Bescheid nichtig sei oder der Bescheid Bindungswirkung für andere Behörden erzeuge. Derartige Voraussetzungen lägen aber im Streitfall nicht vor. Zum einen habe eine fehlerhafte Veranlagungsart nicht die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids zur Folge. Zum anderen sei eine unzutreffende Veranlagungsart nicht bindend für die Bewilligung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte, soweit es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Daran ändert nichts der Umstand, daß die Rechtsanwälte . . . das Mandat niedergelegt haben und daß der Kläger die Prozeßvollmacht widerrufen hat. Solange ein neuer Prozeßbevollmächtigter noch nicht bestellt ist, erlangt die Kündigung eines Vollmachtvertrages keine Wirkung (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238).
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Das FG hat den Antrag auf PKH zutreffend abgelehnt, da die vom Kläger erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Einspruchsentscheidung des FA, mit der der Einspruch des Klägers gegen den auf null DM lautenden Einkommensteuerbescheid als unzulässig verworfen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 350 der Abgabenordnung (AO 1977) ist ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des FA nur zulässig, wenn der Rechtsbehelfsführer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. An einer Beschwer eines Steuerpflichtigen fehlt es regelmäßig, wenn in dem gegen ihn ergangenen Einkommensteuerbescheid die Steuer auf null DM festgesetzt worden ist (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 350 AO Tz. 3). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im Streitfall nicht ersichtlich, da - wie das FG im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar ist, daß von dem Einkommensteuerbescheid Bindungswirkungen auf Maßnahmen im Rahmen des AFG ausgehen.
Fundstellen
Haufe-Index 422949 |
BFH/NV 1986, 689 |