Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reichen Ausführungen mit dem Inhalt, die Rechtsfrage sei ungeklärt, nicht aus.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete wegen Steuerschulden des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) dessen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen den Drittschuldner (D). Dieser zahlte, nachdem ihm die Pfändungsverfügung zugestellt worden war und er dem FA mitgeteilt hatte, dem Antragsteller stünden keine Forderungen gegen ihn zu, diesem die Beträge aus Werklohnforderungen gegen ihn - D - aus. Wegen dieser Zahlungen ist ein Rechtsstreit zwischen dem Land als Steuergläubiger und D vor dem Amtsgericht anhängig.
Nachdem das FA den Antrag des Antragstellers, ihm die von D gezahlten Beträge zu belassen, abgelehnt hatte und die dagegen eingelegte Beschwerde ohne Erfolg geblieben war, erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, das FA unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, ihm die von D gezahlten Beträge zu belassen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Antragsteller habe nicht geltend gemacht, durch die Ablehnung seines Antrags auf Pfändungsschutz nach den §§ 319 der Abgabenordnung (AO 1977), 850 i der Zivilprozeßordnung (ZPO) in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Erlaß des vom Antragsteller begehrten Verwaltungsakts komme bereits deshalb offensichtlich nicht in Betracht, weil die §§ 850 ff. ZPO sich offensichtlich nur auf die dort bezeichneten Forderungen, nicht aber auch auf die daraus erlangten Geldbeträge bezögen. Die erlangten Geldbeträge unterlägen nur einem Vollstreckungsschutz nach Maßgabe des § 811 Nr. 8 ZPO. Im übrigen entspreche die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung seiner Interessen den Anforderungen an die Darlegung der Klagebefugnis deshalb nicht, weil sie nur eine mittelbare Auswirkung für die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers erkennen lasse.
Der Antragsteller erhob wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Beschwerde und führte zur Begründung folgendes aus:
Im Streitfall sei zunächst die Rechtsfrage entscheidend, ob der Schuldner den Antrag nach den §§ 850 i ZPO, 319 AO 1977 auch dann noch stellen könne, wenn der Drittschuldner entgegen dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder der Pfändungsverfügung die geschuldete Leistung dem Schuldner und nicht dem Pfändungsgläubiger ausgezahlt habe. Diese Frage scheine durchaus grundsätzliche Bedeutung zu haben. Sie könne sich in einer Reihe von gleichgelagerten Fällen stellen. Sie sei bisher weder höchstrichterlich oder obergerichtlich entschieden noch in der Rechtsliteratur behandelt worden.
Grundsätzlich klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob es sich in Fällen der vorliegenden Art tatsächlich nur um eine mittelbare Beeinträchtigung handele, wie das FG ausgeführt habe.
Zu klären sei auch die Grundsatzfrage, ob der Erlaß des vom Antragsteller begehrten Verwaltungsakts deshalb nicht in Betracht komme, weil die §§ 850 ff. ZPO sich nur auf die dort bezeichneten Forderungen bezögen und nicht auf die eingenommenen Gelder. Insoweit bedürfe es auch der grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, ob dies auch dann gelte, wenn das Geld entgegen dem Pfändungsbeschluß eingenommen worden sei.
Der Antragsteller begehrt für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe (PKH).
Entscheidungsgründe
Die PKH kann nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 ZPO).
Zur Zulässigkeit der auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, daß die grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Dazu sind Ausführungen erforderlich, denen entnommen werden kann, daß eine Entscheidung des BFH über die aufgezeigten Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH in BFHE 144, 137, 138, BStBl II 1985, 625). Dabei muß die Bedeutung der angestrebten Entscheidung des BFH über den Einzelfall hinaus konkret aufgezeigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 24. Mai 1988 V B 36/88, BFH/NV 1989, 312).
Darlegungen mit dem Inhalt, die Rechtsfragen seien noch ungeklärt, reichen dazu nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179). Wohl aber sind grundsätzlich Ausführungen darüber erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind (vgl. BFH/NV 1989, 312, und BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Fehlt es an derartigen Darlegungen, so ergibt sich die Frage, ob die Rechtsfragen überhaupt klärungsbedürftig sind (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Juli 1988 VII B 39/88, BFH/NV 1989, 145).
Den Ausführungen des Antragstellers fehlen nicht nur Angaben darüber, daß über die von ihm aufgezeigten Fragen etwa in der Rechtsprechung oder im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen bestehen. Aus den Ausführungen des Antragstellers muß sogar entnommen werden, daß zumindest die von ihm herausgestellte Hauptfrage bisher nicht zu Auseinandersetzungen mit unterschiedlichen Auffassungen geführt hat. Ob daraus zu folgern ist, daß die vom Antragsteller aufgezeigten Rechtsfragen schon gar nicht klärungsbedürftig sind, braucht jedoch nicht entschieden zu werden.
Gegen einen Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde spricht zumindest, daß die Darlegungen des Antragstellers nicht ausreichen, um daraus entnehmen zu können, daß eine Entscheidung des BFH über die vom Antragsteller aufgezeigten Fragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben würde. Denn die Ausführungen des Antragstellers enthalten insoweit keine Angaben, die über eine Behauptung hinausgehen, die aufgezeigten Fragen hätten grundsätzliche Bedeutung. Das reicht jedoch, wie den vorstehenden Ausführungen zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung zu entnehmen ist, nicht aus.
Fundstellen
Haufe-Index 416778 |
BFH/NV 1990, 585 |