Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietausfallrisiko muß ursächlich für Abschluß des Zwischenmietvertrages sein; zur Bedeutung der Erlaubnis nach § 34c GewO für die Anerkennung eines Zwischenmietverhältnisses
Leitsatz (NV)
1. War im Zeitpunkt der Begründung des Zwischenmietverhältnisses mit einem Mietausfall nicht ernsthaft zu rechnen, so kann die behauptete Verlagerung des Mietausfallrisikos auf den Zwischenmieter schon deshalb keinen beachtlichen Grund für die Anerkennung des Zwischenmietverhältnisses darstellen, weil dieser für den Abschluß des Zwischenmietvertrages nicht ursächlich war.
2. Zur Bedeutung der Erlaubnis nach § 34c GewO für die Anerkennung eines Zwischenmietverhältnisses.
3. Besondere Erfahrungen des Zwischenmieters bei der Vermittlung von Mietern und der Abwicklung von Mietverträgen rechtfertigen den Abschluß eines Zwischenmietvertrages nicht.
Normenkette
UStG 1980 i.d.F. bis zum 31. 12. 1984, § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG 1980 i.d.F. bis zum 31. 12. 1984, § 9; UStG 1980 i.d.F. bis zum 31. 12. 1984, § 15 Abs. 1; AO 1977 § 42
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) gründeten im Jahre 1984 die Grundstücksverwaltungsgesellschaft A-GbR. Sie erwarben - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zum Preise von . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von . . . DM drei Eigentumswohnungen (Nr. 13.4-13.6) in K., . . .straße 3. Der Kaufpreis war Ende des Jahres 1984 fällig; Besitz, Nutzungen und Lasten sollten zum 15. Dezember 1984 auf die Antragsteller übergehen.
Die von den Antragstellern übernommenen Eigentumswohnungen waren aufgrund eines Vertrages vom . . . 1984 von der V-Wohnungsgesellschaft mbH (V) verwaltet worden. Am . . . 1984 schlossen die Antragsteller und die V eine als ,,Anmietungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Darin wurden die von den Antragstellern am selben Tag erworbenen Wohnungen an die V vermietet, wobei die V die Räume auf eigene Rechnung und eigenes Risiko weitervermieten sollte. Die Miete sollte monatlich 6 DM/Quadratmeter betragen. Das Mietverhältnis sollte zum 31. Dezember 1984 beginnen und eine Laufzeit von fünf Jahren haben.
Die Wohnung Nr. 13.4 war bereits ab 1. November 1984 durch die V vermietet worden; über die beiden anderen Wohnungen schloß die V am . . . 1985 bzw. . . . 1985 jeweils Mietverträge ab.
Auf die von den Antragstellern am 4. Januar 1985 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1984 erstattete der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Antragstellern einen Vorsteuerüberschuß von . . . DM. Auf die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1984 setzte das FA durch Umsatzsteuerbescheid vom 5. Januar 1987 die Umsatzsteuer auf null DM fest, weil beachtliche Gründe für die Begründung eines Zwischenmietverhältnisses nicht bestünden. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Antragsteller Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1984 vom 5. Januar 1987 in Höhe von . . . DM.
Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Die Zwischenvermietung sei nicht anzuerkennen, weil nicht erkennbar sei, daß sie auf vernünftigen Erwägungen beruhe und dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel angemessen sei. Vielmehr sollte offenkundig die gewählte rechtliche Gestaltung allein dazu führen, bei der Antragstellerin die Vorsteuerabzugsberechtigung herbeizuführen.
Mit der Beschwerde beantragen die Antragsteller, den Beschluß des FG aufzuheben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1984 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388; vom 17. Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678, und vom 29. November 1984 V R 38/78, BFHE 142, 519, BStBl II 1985, 269) erfüllt die Einschaltung von sog. Zwischenmietern, d.h. von Personen, die das Mietverhältnis nur eingehen, um die gemieteten Wohnräume an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977), wenn für die Einschaltung - abgesehen von dem Ziel der Vorsteuererstattung - wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756). Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe sind im Streitfall nicht ersichtlich.
a) Der von den Antragstellern geltend gemachten Verlagerung des Mietausfallrisikos auf den Zwischenmieter kommt im Streitfall schon deshalb keine Bedeutung zu, weil dieser Grund für den Abschluß des Zwischenmietvertrages nicht ursächlich war. Den Ausführungen der Antragsteller ist vielmehr zu entnehmen, daß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ernsthaft mit einem Mietausfallrisiko zu rechnen war. Sie tragen nämlich vor, daß der Zwischenmieter zu diesem Zeitpunkt überzeugt war, daß die beiden noch nicht vermieteten Wohnungen zu den gleichen Bedingungen vermietet werden konnten, zu denen die Wohnung Nr. 4 bereits am . . . 1984 vermietet worden war. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Anmietungsvertrages sei anzunehmen gewesen, daß eine monatliche Miete von 7 DM pro Quadratmeter erzielbar sei; von einem entsprechenden ,,Bruttonutzen" des Zwischenmieters sei bei Abschluß des Anmietungsvertrages ausgegangen worden. Den Ausführungen der Antragstellerin zur Entwicklung der Verhältnisse nach Abschluß des Zwischenmietvertrages - eine der Wohnungen konnte erst ab . . . 1985 vermietet werden, nach Beendigung dieses Mietverhältnisses war eine Weitervermietung schwierig; die andere Wohnung stand seit . . . 1986 leer - kommt demnach keine Bedeutung zu. Die Antragsteller haben insoweit nicht nur nicht ausgeführt, daß sie bei vernünftiger Vorausschau eine derartige ungünstige Entwicklung der Verhältnisse und damit einen Mietausfall erwarten konnten (vgl. bereits BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 112/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398, zu Ziff. 3 der Gründe), sondern im Gegenteil dargelegt, daß sie damit nicht gerechnet haben.
b) Das Argument der Antragsteller, der Zwischenmieter habe - anders als die Antragsteller - die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung gehabt, schlägt, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, schon deshalb nicht durch, weil die Antragsteller zur Vermietung ihrer eigenen Wohnungen dieser Erlaubnis nicht bedurften. Eine Erlaubnis nach der genannten Vorschrift brauchen nur Personen, die gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen u.a. über Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen und Personen, die gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) oder als Baubetreuer vorbereiten oder durchführen.
c) Zu Recht hat das FG auch ausgeführt, daß der Abschluß des Zwischenmietvertrages nicht deshalb zu rechtfertigen sei, weil der Zwischenmieter besondere Erfahrungen in der Vermittlung von Mietern, in der Abwicklung von Mietverträgen, bei der Bearbeitung von Mietreklamationen und Zahlungsrückständen und bei erforderlichen Klagen gegen Mieter habe und weil sie Nebenkostenabrechnungen durchführen sollte. Derartige Aufgaben werden üblicherweise durch einen Hausverwalter bzw. einen Rechtsanwalt übernommen. Sie werden, gemessen an dem Wesen eines Mietvertrages - Überlassung der vermieteten Sache zum Gebrauch (§ 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches) -, nicht durch den Abschluß eines Mietvertrages, sondern durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag auf Dritte übertragen.
Fundstellen
Haufe-Index 415566 |
BFH/NV 1989, 53 |