Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei mangelhafter Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Der Mangel der Revisionsbegründung kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO geheilt werden.
Normenkette
FGO § 56
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die im Februar 1988 eingereichte Vollmachtsurkunde vom September 1985 nicht zweifelsfrei habe erkennen lassen, ob die 1985 erteilte Vollmacht der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Zeitpunkt der Vorlage der Urkunde noch bestand. Die Ungewißheit habe nur durch eine Erklärung der Vollmachtgeber beseitigt werden können. Eine solche Erklärung sei jedoch innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nicht bei Gericht eingegangen.
Mit der Revision beantragen die Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben, ,,weil entgegen der Ausführungen in dem Urteil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlag".
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Die innerhalb der am 12. Oktober 1988 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründung genügt nicht den gemäß § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellenden Anforderungen. Es ist erforderlich, daß der Rechtsmittelführer darlegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art seiner Auffassung nach das erstinstanzliche Urteil unrichtig erscheinen lassen. Die Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Randnote 32 zu § 120 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsschrift der Kläger vom 12. September 1988 nicht.
Die Kläger haben zwar mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1988 dargelegt, warum ihrer Ansicht nach das FG zu Unrecht das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht verneint habe. Dieser Schriftsatz ist jedoch verspätet. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO war abzulehnen. Die Kläger haben diesen Antrag damit begründet, daß ihrer Rechtsansicht nach der Schriftsatz vom 12. September 1988 eine ausreichende Revisionsbegründung enthalten habe und daher die Revisionsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt worden sei. Der Mangel der Revisionsbegründung kann jedoch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. § 56 FGO gilt nur bei Versäumung gesetzlicher Fristen des Gerichtsverfahrens, nicht jedoch für die Heilung von Inhaltsfehlern in der Revisionsbegründungsschrift (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Mai 1977 II R 127/70, BFHE 122, 34, BStBl II 1977, 613).
Fundstellen