Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung von Entscheidungen des BFH
Leitsatz (NV)
Wer in einer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich darlegt, daß die FG-Entscheidung sich nicht mit bestimmten BFH-Entscheidungen befaßt habe, bezeichnet damit noch keine Abweichung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) besteuerte die Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einschließlich der Umsätze der mit ihr verbundenen Unternehmen in gegen die Klägerin gerichteten Steuerbescheiden für 1973 bis 1975, weil er davon ausging, daß sie mit den bezeichneten Unternehmen durch Unternehmereinheit und durch organschaftsähnliches Verhältnis verbunden sei. Er versagte die beantragten Kürzungen der Umsatzsteuer aufgrund des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG), weil die dafür erforderlichen Beleg- und Buchnachweise nicht vorhanden seien.
Die Klägerin erreichte die ersatzlose Aufhebung dieser Steuer(änderungs)bescheide während des Klageverfahrens, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Unternehmereinheit und zum organschaftsähnlichen Verhältnis aufgegeben hatte. Das FA erließ nunmehr erneut Umsatzsteueränderungsbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen gegen die Klägerin für die Streitjahre 1972 bis 1975. Es rechnete ihr nicht mehr die Umsätze der mit ihr verbundenen Unternehmen zu, versagte ihr aber weiterhin die begehrten Umsatzsteuerkürzungen nach dem BerlinFG.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Es legte zur Begründung dar, daß die Umsatzsteueransprüche für 1972 bis 1974 wegen mehrfacher Unterbrechung nicht verjährt seien. Die Klägerin sei mit den ihr zugerechneten Umsätzen der verbundenen Unternehmen von dem FA stets als Steuerschuldnerin besteuert worden.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründet die Klägerin mit Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des BFH vom 25. Juli 1986 VI R 216/83 (BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779) und vom 11. Juli 1986 VI R 105/83 (BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775). Zur Begründung führte sie u.a. aus, sie habe das Wort ersatzlos in dem Schreiben des FA vom 3. Dezember 1982 dahin verstanden, daß die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide ersatzlos fortfielen. Zu einer anderen Ansicht habe sie nicht zu gelangen brauchen. Erläuternd führt sie weiter aus, die Vorinstanz habe die von ihr bezeichneten Urteile in den Urteilsgründen nicht angesprochen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Eine Beschwerde wegen Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen des BFH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes so genau bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dies hat die Klägerin unterlassen. Sie hat keine abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt, sondern nur dargelegt, daß die Vorentscheidung sich mit den bezeichneten Entscheidungen weder ausdrücklich noch dem Sinne nach befaßt habe. Die Klägerin bringt damit zum Ausdruck, daß die Vorentscheidung ihrer Meinung nach unrichtig ist. Dies begründet jedoch noch keine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 419109 |
BFH/NV 1994, 378 |