Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zwangsbetriebsaufgabe eines langjährig ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob auf Grund des langen Zeitraums von 20 Jahren zwischen dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der Veräußerung einer Fläche noch von einer Betriebsunterbrechung ausgegangen werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Geklärt ist auch die Frage, ob mangels einer Betriebsfortführungserklärung von einer Betriebsaufgabe auszugehen ist (s. BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).
Normenkette
EStG §§ 14, 16 Abs. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 9 K 5602/97) |
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Keiner der Zulassungsgründe, auf die sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) berufen haben, greift im Streitfall durch.
1. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob auf Grund des langen Zeitraums zwischen dem Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Jahre 1971 und der Veräußerung der Fläche im Jahre 1991 noch von einer Betriebsunterbrechung ausgegangen werden könne, ist, ungeachtet der Zweifel an der Darlegung dieses Zulassungsgrundes, nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Diese Frage ist durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97 (BFH/NV 1999, 350), auf den sich auch das Finanzgericht (FG) bezogen hat, hinreichend geklärt. Danach sind die Grundsätze des Senatsurteils vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) bezüglich der Dauer einer Betriebsunterbrechung nicht auf den u.a. dort in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel beschränkt, sondern gelten allgemein, d.h. für alle Betriebe, so dass ein Zeitraum von 25 Jahren zwischen Produktionseinstellung und Veräußerung der Betriebsgrundstücke nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führt. Im Streitfall beträgt dieser Zeitraum nur 20 Jahre. Im Übrigen spricht auch die Nutzungsüberlassung und Aufnahme der Flächen in einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den Betrieb des Klägers nämlich, nicht gegen die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Betätigung durch die Klägerin. Der Senat hat insoweit entschieden, dass die Nutzungsüberlassung eines Betriebs zu branchenfremden Zwecken nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führt (Senatsurteil vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).
Die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage, ob mangels einer Betriebsfortführungserklärung von einer Betriebsaufgabe auszugehen sei, ist im Streitfall weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Denn abgesehen davon, dass der Senat diese Frage bereits --verneinend-- entschieden hat (Senatsurteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521), bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Betrieb sei von der Klägerin parzelliert verpachtet worden. Dazu hätte es der Verpachtung einzelner Flächen an unterschiedliche Pächter bedurft. Im Streitfall wurde der Betrieb aber als Ganzes dem Kläger zur Nutzung überlassen. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats sogar denkbar, dass die Eigentümerin unmittelbar Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht, wenn der Ehemann die Grundstücke seiner Frau im Rahmen seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft mitbewirtschaftet (Senatsurteil vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504).
2. Die Kläger haben sich zwar auch auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen, hierzu aber innerhalb der Begründungsfrist für die Beschwerde nichts vorgetragen. Mangels Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist die Beschwerde daher insoweit unzulässig.
3. Auch die gerügten Verfahrensmängel der unzureichenden Sachaufklärung und der Verletzung rechtlichen Gehörs sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt. Die Kläger haben weder ausgeführt, warum sie in der mündlichen Verhandlung gehindert waren, geeignete Beweisanträge zu stellen, noch haben sie vorgetragen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen und welches Ergebnis eine solche Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt haben würde. Auch zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs haben die Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift nicht --wie erforderlich-- dargelegt, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass bei Berücksichtigung dieses Sachvortrages eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56, m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich auch bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, so dass die Kläger das beanspruchte Rügerecht durch die Einlassung in die Verhandlung vor dem FG ohnedies verloren haben (Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1377928 |
BFH/NV 2005, 1295 |