Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag
Leitsatz (NV)
Die Frage, ab wann eine erhebliche Fristüberschreitung bei Abgabe von Steuererklärungen vorliegt, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Als solche kann sie nicht zur Revisionszulassung führen.
Normenkette
AO 1977 § 152; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Frage, ob die um zwei Monate verspätete Abgabe von Steuererklärungen eine erhebliche Fristüberschreitung beinhaltet, kann in einem Hauptverfahren nicht geklärt werden. Ihr kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dazu ist davon auszugehen, daß der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärungen 1992 nur bis zum 30. September 1993 eingeräumt war. Tatsächlich gab sie die Erklärungen jedoch erst am 2. Februar 1994 ab. Damit war die ihr eingeräumte Frist um mehr als vier Monate übrschritten.
Auch unabhängig von der zeitlichen Differenz von zwei Monaten ist in §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage angesprochen. Die Frage, ob die um zwei Monate verspätete Abgabe von Steuererklärungen eine erhebliche Fristüberschreitung beinhaltet, ist jedoch in wesentlichen Teilen eine auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegende. Es kann nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden, ob eine um zwei oder vier Monate verspätete Abgabe von Steuererklärungen eine erhebliche Fristüberschreitung ist. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hat ein Steuerpflichtiger über Jahre hinweg seine Erklärungen verspätet abgegeben und ist er schon im Februar eines Jahres ausdrücklich zur Abgabe seiner Erklärungen bis zum 30. September desselben Jahres aufgefordert worden, so kann die Fristüberschreitung von zwei oder vier Monaten eine erhebliche sein. Bei einem anderen Steuerpflichtigen kann die verspätete Abgabe von Steuererklärungen um zwei oder vier Monate dagegen eine geringfügige Fristüberschreitung sein, wenn es sich z. B. um eine erstmalige verspätete Abgabe handelt und dieselbe durch unvorhersehbare Umstände verursacht wurde. Ist aber eine abstrakte Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nicht möglich, so ist sie keine solche, die geeignet ist, grundsätzliche Bedeutung haben zu können. Sie kann deshalb als Zulassungsgrund nicht herangezogen werden.
2. Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich auch nicht die schlüssige Darlegung einer Divergenz. Um eine solche schlüssig darzulegen, muß die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) enthalten ist. Ihm muß ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und von dem erstgenannten abweicht. An letzterem fehlt es im Streitfall. Zwar behauptet die Klägerin in der Beschwerdebegründung, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 19/83 (BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929) und von dem BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1995 I B 69/95 (BFH/NV 1996, 377) ab. Sie legt jedoch nur stichwortartig dar, welche Rechtsaussagen in dem Beschluß in BFH/NV 1996, 377 enthalten sein sollen. Über den Inhalt des Urteils in BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929 führt sie nichts aus. Auch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, weshalb das Finanzgericht (FG) in der Vorentscheidung von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen sein soll. Selbst wenn in der Vorentscheidung die Steuererklärungen nicht einzeln geprüft und ihre verspätete Abgabe nicht getrennt voneinander erörtert wurde, muß dies nicht bedeuten, daß das FG diese Grundsätze bei seiner Meinungs- und Überzeugungsbildung nicht beachtet habe.
Entsprechendes gilt auch für die behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 21. Juni 1983 VIII R 173/80 (BFHE 139, 5, BStBl II 1984, 7). Die Tatsache, daß aus dem FG-Urteil nicht entnommen werden kann, in welcher Weise die Herabsetzung der Steuerschulden in die Ermessensabwägung eingeflossen ist, bedeutet nicht notwendigerweise ein Abweichen der Vorentscheidung von dem zitierten BFH-Urteil. Das FG kann die Entscheidung inhaltlich dennoch berücksichtigt haben, ohne sie in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben.
Der Senat sieht von einer Wiedergabe des Tatbestandes in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 66393 |
BFH/NV 1998, 323 |