Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein wirtschaftliches Eigentum beim Nutzungsberechtigten; Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls; fehlerhafte Rechtsanwendung
Leitsatz (NV)
1. Schuldrechtlich wie auch dinglich Nutzungsberechtigte haben in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den ihr zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern. Gleiches gilt für das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht (i.S. des § 31 WEG) oder ein vergleichbar ausgestaltetes schuldrechtliches Dauerwohnungsrecht.
2. Die Frage nach dem (ausnahmsweise) Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil es für deren Beantwortung entscheidend auf das vom FG als Tatsacheninstanz zu würdigende - regelmäßig nicht klärungsbedürftige - Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ankommt.
3. Setzt der Kläger seine eigene Sachverhaltswürdigung und Rechtsansicht anstelle des FG und rügt die unzutreffende Tatsachenwürdigung sowie die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EigZulG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; WoEigG § 31
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn zum einen kommt Rechtsfragen, die --wie bei der Eigenheimzulage (§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes in der ab 2002 geltenden Fassung)-- ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Rz. 3
Zum anderen hat nach der BFH-Rechtsprechung der schuldrechtlich wie auch der dinglich Nutzungsberechtigte in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Gleiches gilt für das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht (i.S. des § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes) oder ein vergleichbar ausgestaltetes schuldrechtliches Dauerwohnungsrecht (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471, m.w.N.). Die Frage nach dem (ausnahmsweisen) Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil es für deren Beantwortung --wie auch im Streitfall-- entscheidend auf das vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu würdigende Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022). Darüber hinaus hat das FG die Frage nach dem für die Benennung eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs gemäß §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Palandt/Basslage, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 951 Rz 16: Eintritt der Rechtsänderung; BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80: Ende der Nutzung) gerade offen gelassen, so dass sich die Entscheidungserheblichkeit der Ausführungen dazu nicht erschließt.
Rz. 4
Im Übrigen hat das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung den Anspruch auf Eigenheimzulage (in voller Höhe) im Rahmen einer Gesamtwürdigung mangels wirtschaftlichen Eigentums des Klägers abgelehnt. Demgegenüber setzt der Kläger seine eigene Sachverhaltswürdigung und Rechtsansicht anstelle des FG und rügt die unzutreffende Tatsachenwürdigung sowie die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (st. Rspr., z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26).
Rz. 5
2. Hat das FG aber auf der Basis der BFH-Rechtsprechung geurteilt, ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) nicht erforderlich. Denn weder liegen die gerügten Divergenzen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor noch ist ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG, wie vom Kläger aufgrund seiner abweichenden Sachverhaltsbeurteilung und eines anderen Verständnisses der Rechtsprechung gerügt, gegeben.
Rz. 6
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 2288345 |
BFH/NV 2010, 395 |