Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderliche Bezeichnung der Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft als Revisionskläger
Leitsatz (NV)
Eine Revision, die eine Bauherrengemeinschaft betrifft, ist unzulässig, wenn als Revisionskläger mehrere Gruppen von Anlegern in Betracht kommen, die Revisionschrift jedoch diejenigen Anleger, die Revisionskläger sein sollen, nicht hinreichend genau bezeichnet.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten zusammen mit anderen Anlegern im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft ein Wohn- und Geschäftshaus mit Eigentumswohnungen und gewerblichen Räumen. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1981 machten sie vergeblich die Gebühren für Rechtsberatung als sofort abziehbare, vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die namens der ,,Bauherrengemeinschaft X u. a." erhobene Klage ab. Es sah dabei alle Anleger - insgesamt 24 -, für die der Prozeßbevollmächtigte Vollmacht vorgelegt hatte, als Kläger an.
Mit der auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Revision wird geltend gemacht, die unter Nr. 1, 13, 15, 16, 17, 18, 20, 21 und 22 des angefochtenen Urteils aufgeführten Anleger seien 1981 noch nicht Mitglieder der Bauherrengemeinschaft gewesen und könnten demgemäß auch nicht Kläger in dem Finanzrechtsstreit sein. Die Revisionsschrift, die auch die Begründung enthält, lautet im Eingang: ,,Betr.: Klage der Bauherrengemeinschaft X u. a., Objekt S, AZ . . .; hier: Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom . . .". Der Revisionsschrift ist eine auszugsweise Ablichtung der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) beigefügt, aus der hervorgeht, daß die Bauherrengemeinschaft im Streitjahr aus 16 Anlegern bestand.
Nach Ablauf der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist hat der Prozeßbevollmächtigte auf einen Hinweis des Senatsvorsitzenden die Revisionskläger mit Namen und Anschrift näher bezeichnet und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sowie den angefochtenen Feststellungsbescheid dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Gebühren für die Rechtsberatung zumindest in Höhe von 50 v. H. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Außerdem wird beantragt festzustellen, daß ausschließlich die Revisionskläger Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens sind. Als Revisionskläger sind diejenigen Anleger bezeichnet, die im Streitjahr schon an der Bauherrengemeinschaft beteiligt waren.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, weil in der Revisionsschrift die Revisionskläger nicht hinreichend deutlich bezeichnet sind. Die Revision ist daher durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).
Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Vorschrift setzt nach ihrem Grundgedanken voraus, daß aus der Revisionsschrift hervorgeht, wer Revisionskläger ist. Die Einlegung eines Rechtsmittels als Prozeßerklärung ist nur in Verbindung mit einer bestimmten Person denkbar, von der die Erklärung ausgeht. Kommen mehrere Rechtsmittelführer in Betracht, so gehört es zu den wesentlichen Anforderungen einer Rechtsmittelschrift, daß in ihr die Rechtsmittelführer, für die das Rechtsmittel erhoben wird, näher bezeichnet werden. Fehlt es daran, so kommt eine Heilung dieses Mangels nach Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr in Betracht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1988 I R 46/84, BFH/NV 1988, 654; Leitsatz veröffentlicht in BFHE 153, 1, BStBl II 1988, 585; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juli 1985 IVa ZB 8/85, Versicherungsrecht - VersR - 1985, 970 für eine Berufungsschrift; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rz. 6 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsschrift im Streitfall nicht. Aus ihr geht nicht hervor, wer Revisionskläger ist. Dem Schriftsatz läßt sich lediglich entnehmen, daß die Revision eine Klage der ,,Bauherrengemeinschaft X u. a." betreffe und daß ein bestimmtes, nach Aktenzeichen und Datum näher bezeichnetes Urteil angefochten werde. Die Bauherrengemeinschaft selbst ist weder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch als Bruchteilsgemeinschaft klagebefugt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 116/79, BFHE 135, 267, BStBl II 1982, 385, Nr. 1 der Gründe; Senatsbeschluß vom 13. März 1989 IX R 161/88, BFH/NV 1989, 651). Die Revisionsschrift läßt sich auch nicht dahin auslegen, daß unter der Bezeichnung ,,Bauherrengemeinschaft" sämtliche Mitglieder dieser Gemeinschaft als Revisionskläger zusammengefaßt sind. Im Streitfall besteht die Besonderheit, daß als Revisionskläger drei Gruppen von Anlegern in Betracht kommen, nämlich einmal diejenigen, die schon im Streitjahr an der Bauherrengemeinschaft beteiligt waren und deshalb nach Ansicht der Revision allein als Kläger in Betracht kommen, zum anderen diejenigen, die im Streitjahr noch nicht an der Bauherrengemeinschaft beteiligt waren, aber vom FG als Kläger angesehen wurden und deshalb durch das angefochtene Urteil beschwert sein können, und schließlich sämtliche Anleger, die das FG als Kläger angesehen hat. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, diejenigen Anleger auszuwählen, die Revisionskläger sein sollen.
Durch den Schriftsatz vom 20. April 1990 hat der Prozeßbevollmächtigte allerdings mitgeteilt, daß Revisionskläger nur diejenigen Anleger sein sollen, die im Streitjahr bereits an der Bauherrengemeinschaft beteiligt waren. Diese Erklärung ist jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist abgegeben worden und kann deshalb für die Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht mehr herangezogen werden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1988, 654, am Ende). Die nachträgliche Klarstellung, wer Revisionskläger sein soll, rechtfertigt es indes, diesen Personen gegenüber die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Da die Revision schon wegen der nicht ausreichenden Bezeichnung der Revisionskläger unzulässig ist, kann offen bleiben, ob sie auch deshalb als unzulässig verworfen werden müßte, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO für eine zulassungsfreie Revision nicht vorliegen oder weil die Revisionsschrift entgegen § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO keinen bestimmten Antrag enthält.
Fundstellen
Haufe-Index 417413 |
BFH/NV 1991, 545 |