Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche Leistung oder Mehrheit von Leistungen
Leitsatz (NV)
Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus und zurück durch denselben Taxenunternehmer ist eine einheitliche Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke. Das gilt auch dann, wenn die Fahrt während der Krankenhausbehandlung des Fahrgastes zeitweise unterbrochen wird und der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast wartet.
Normenkette
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 10
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1978 bis 1980 ab, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) Personenbeförderungen durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1973/1980) unterworfen, während der Kläger dafür den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1973/1980 begehrt hatte. Nach den Feststellungen des FG handelte es sich um die Beförderung von Fahrgästen zwischen ihrer Wohnung und einem weniger als 50 km davon entfernten Krankenhaus und zurück.
Abweichend von der Auffassung des Klägers, nach der zwei Beförderungen mit jeweils weniger als 50 km Beförderungsstrecke ausgeführt worden seien, legte das FG dar, Gegenstand des Beförderungsvertrages zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Fahrgast sei eine Hin- und Rückfahrt mit besonders berechneter Wartezeit. Durch die vereinbarte Wartezeit seien Hin- und Rückfahrt zu einer einheitlichen, dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Beförderungsleistungen mit mehr als 50 km Beförderungsstrecke verbunden worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben und diese u. a. mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begründet.
Dazu hat er ausgeführt, die Frage, ob die Beförderung eines Fahrgastes mit derselben Taxe auf einem Hin- und Rückweg mit dazwischenliegender Wartezeit eine Beförderungsleistung sei oder ob zwei Beförderungsumsätze mit einer Beförderungsstrecke von jeweils weniger als 50 km ausgeführt worden seien, habe grundsätzliche Bedeutung. Die Frage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Eine solche Entscheidung habe für das Taxigewerbe große Bedeutung, denn der Fall wiederhole sich im täglichen Leben häufig.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung heben sich von anderen Rechtsfragen dadurch ab, daß sie aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam und ihre Klärung durch das Revisionsgericht für eine einheitliche Rechtsanwendung wichtig ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.).
Allein dadurch, daß die Rechtsfrage durch das Revisionsgericht noch nicht entschieden worden ist oder daß sie sich in einer großen Zahl von Fällen stellt, hat sie die bezeichnete Bedeutung noch nicht erlangt (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juni 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575). Das gilt vor allem, wenn sie sich - wie die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage - ohne weiteres aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts aus dem Gesetz und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lösen läßt.
Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge werden umsatzsteuerrechtlich einheitlich beurteilt, insbesondere wenn sie - wie im Streitfall - auf einem einzigen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrund beruhen (BFH-Urteil vom 12. Mai 1955 V 85/54 U, BFHE 61, 47, BStBl III 1955, 215). Die einheitlichen Faktoren des wirtschaftlichen Vorgangs sind Teil einer sie umfassenden einheitlichen Leistung, wenn sie so aufeinander abgestimmt sind, daß sie hinter dem Ganzen zurücktreten (BFH-Urteile vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205; vom 20. November 1975 V R 138/73, BFHE 118, 99, BStBl II 1976, 307; BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197).
Im Streitfall ist nach diesen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von einer Mehrheit von Leistungen vom BFH entwickelten Grundsätzen mit dem FG davon auszugehen, daß die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus und zurück durch denselben Beförderungsunternehmer auch dann auf einer einzigen Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke beruht, wenn die Fahrt während der Krankenhausbehandlung des Fahrgastes zeitweise unterbrochen wird und der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast wartet.
2. Soweit der Kläger Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, entspricht seine Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger hat nicht bezeichnet, welche weiteren Ermittlungen sich dem FG - nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung - hätten aufdrängen müssen, weshalb er keine entsprechenden Beweiserhebungen beantragt hat, welches Ergebnis diese angeblich unterlassene weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das FG gehabt hätte und weshalb die Entscheidung des FG dadurch beeinflußt worden wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels BFH-Beschluß vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694).
Fundstellen