Leitsatz (amtlich)

Die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozeßregister auszutragen, ist auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie vom Senat des FG durch Beschluß getroffen wird. Die Beschwerde ist hiergegen nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 413613

BStBl II 1981, 478

BFHE 1981, 12

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