Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist beim BFH als Gericht der Hauptsache ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist an Hand der Revisionsbegründung des Antragstellers zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig. Er ist zwar mit keiner Begründung versehen. Das entbindet aber nicht davon, den Antrag an Hand der Revisionsbegründung (§ 120 FGO) des Antragstellers in der Richtung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (Steuerbescheides) bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 2 FGO). Auf den Aussetzungsantrag selbst ist weder §§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO noch § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO anzuwenden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424225

BStBl III 1967, 531

BFHE 1967, 120

BFHE 89, 120

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