Entscheidungsstichwort (Thema)
Unangreifbarkeit der isolierten Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
Die isolierte Kostenentscheidung ist nur ausnahmsweise, bei greifbarer Gesetzwidrigkeit, anfechtbar. Letztere ist nicht gegeben, wenn die Entscheidung nur unzulänglich begründet oder inhaltlich falsch ist.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4 S. 1
Tatbestand
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war, erlegte das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf, ,,da sie die Klage aus einem von ihr zu vertretenden Umstand nicht weiterverfolgt (§ 138 Abs. 1 FGO)". Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie für gegeben hält, weil der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehle. Die Begründung lasse eindeutig darauf schließen, daß das FG nicht nach § 138 Abs. 1 FGO entschieden habe. Die Gründe für die Erledigungserklärungen seien nicht Gegenstand gerichtlicher Nachprüfung. Die Ausübung billigen Ermessens fehle der Begründung insgesamt. Auch eine Wertung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei nicht vorgenommen worden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen finanzgerichtliche Entscheidungen in Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Das gilt auch bei einer sog. isolierten Kostenentscheidung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, und vom 7. Dezember 1988 I B 82/88, BFH/NV 1989, 653), wie sie hier getroffen worden ist. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (BFHE 122, 256). Zu Unrecht hält die Klägerin eine derartige Ausnahme für gegeben. Eine Kostenentscheidung mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist im Rahmen von § 138 Abs. 1 FGO möglich. Ob die Entscheidung inhaltlich falsch oder unzulänglich begründet ist, spielt keine Rolle. Derartige Mängel rechtfertigen nicht die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung (BFH, Beschluß vom 23. Januar 1987 V B 120/86, BFH/NV 1987, 259).
Fundstellen
Haufe-Index 422798 |
BFH/NV 1991, 470 |