Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung; Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
Leitsatz (NV)
Macht der Antragsteller als Anordnungsgrund geltend, das FA betreibe mit der Vollstreckung gegen ihn seine Vernichtung, so sind zur Glaubhaftmachung konkrete Angaben vor allem über die Auswirkungen der Vollstreckungsmaßnahmen für den Antragsteller, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Vollstreckung tatsächlich zur Existenzvernichtung führt, und der Nachweis der behaupteten Tatsachen durch präsente Beweismittel erforderlich.
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2
Tatbestand
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) die Vollstreckung wegen rückständiger Steuern in Höhe von etwa 126 000 DM und wegen Steuersäumniszuschläge in Höhe von etwa 13 000 DM.Der Beschwerdeführer stellte beim Finanzgericht (FG) den Antrag, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
- die Steuerrückstände gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 1 500 DM einstweilen (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage) zu stunden,
- die Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Vollstreckung in das Betriebsobjekt einstweilen einzustellen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, die Finanzbehörde betreibe systematisch die Vernichtung seiner Existenz, indem sie die Vollstreckung ,,auf breiter Front" betreibe.
Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die Begründung des FG sei nicht zutreffend.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Eine einstweilige Anordnung setzt nach § 114 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) voraus, daß ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gemäß § 114 Abs. 1 FGO glaubhaft gemacht worden sind. Im Streitfall fehlt es zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Der Beschwerdeführer begehrt eine Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO. Diese Vorschrift räumt dem Gericht keine schrankenlose Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein. Die in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO genannten Gründe (,,wesentliche Nachteile" und ,,drohende Gewalt") setzen Maßstäbe auch für die ,,anderen Gründe" im Sinne dieser Vorschrift. Der befürchtete Nachteil muß danach über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung hinausgehen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1985 VII B 77/85, BFH/NV 1986, 223). Einen derartigen Nachteil hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Er hat zwar behauptet, das FA betreibe seine Vernichtung, indem es durch Vollstreckung ,,auf breiter Front" gegen ihn vorgehe. Das reicht jedoch nicht aus, um einen Nachteil im vorgenannten Sinne glaubhaft zu machen. Dazu wären zumindest konkrete Angaben vor allem über die Auswirkungen von Vollstreckungsmaßnahmen für den Beschwerdeführer erforderlich gewesen, aus denen sich schlüssig ergeben hätte, daß die Vollstreckung auch tatsächlich zur Existenzvernichtung führt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Januar 1986 VII B 97/85, BFH/NV 1986, 477, 478). Außerdem ist zu beachten, daß eine Glaubhaftmachung den Nachweis von Tatsachen durch präsente Beweismittel erfordert (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479). Auch daran fehlt es hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Existenz werde vernichtet.
Fundstellen
Haufe-Index 414883 |
BFH/NV 1987, 522 |