Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung
Leitsatz (NV)
Einwendungen gegen den vom Gericht festgesetzten Streitwert können -- fristgebunden -- durch Gegenvorstellung erhoben werden. Denn gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ändern. Die Gegenvorstellung beinhaltet insoweit eine Anregung an das Gericht.
Normenkette
GKG § 25 Abs. 2
Tatbestand
Der Senat wies mit Beschluß vom 8. August 1996 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --) zurück. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf ... DM festgesetzt.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt mit Schreiben vom 23. Oktober 1996, den Streitwert auf ... DM zu berichtigen und verweist hierzu auf das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beurteilt das Begehren der Klägerin als gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung. Diese ist statthaft. Denn gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ändern. Die Gegenvorstellung enthält eine entsprechende Anregung an das Gericht.
2. Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist nicht veranlaßt. Der Streitwert ist vom Senat zutreffend festgesetzt worden.
Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht in der Regel dem Streitwert des Klageverfahrens (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., vor § 135 Rz. 30, Stichwort "Nichtzulassungsbeschwerde", m. N.). Im Klageverfahren hatte das FA für das Streitjahr 1980 nicht mehr an der im Bescheid festgesetzten Steuer in Höhe von ... DM festgehalten, sondern beantragt, die Steuer um ... DM niedriger auf ... DM festzusetzen. Dies übersieht die Klägerin. Der Streitwert für das Jahr 1980 beträgt demnach nur ... DM; zusammen mit dem Streitwert für das Jahr 1981 in Höhe von ... DM ergibt sich ein Gesamtstreitwert von (aufgerundet) ... DM.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Fundstellen
Haufe-Index 423827 |
BFH/NV 1997, 798 |