Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei gefestigter Rechtsprechung
Leitsatz (NV)
Liegt bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BFH zu einer Rechtsfrage vor, hat sich der Beschwerdeführer zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung besonders eingehend mit dem Rechtsproblem auseinanderzusetzen und darzutun, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich hält.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Nachgehend
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Liegt -- wie im Streitfall -- bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BFH zu einer Rechtsfrage vor, hat sich der Beschwerdeführer besonders eingehend mit dem Rechtsproblem auseinanderzusetzen und darzutun, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für geboten hält (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 II B 97/94, BFH/NV 1995, 987).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Der BFH hat mit Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87 (BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337) seine ständige Rechtsprechung fortgesetzt, daß EDV-Beratung nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist. Diese Auffassung hat er in seinen Urteilen vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89 (BFH/NV 1991, 515) und vom 7. November 1991 IV R 17/90 (BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324) erneut bestätigt. Mit dieser gefestigten Rechtsprechung haben sich die Kläger nicht ausreichend auseinandergesetzt. Allein die Behauptung, die unterschiedlichen Wertungen der Ausbildung führten zu einer Diskriminierung von Nichtakademikern, die aufgrund ihrer Berufserfahrungen zu ähnlichen Leistungen wie Hochschulabsolventen befähigt seien, reicht dazu nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421810 |
BFH/NV 1997, 192 |