Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist konkret auszuführen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils wird lediglich ein individuelles -- kein allgemeines -- Interesse an der Klärung bestimmter Rechtsfragen dargetan.

2. Hat das FG die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage offengelassen, fehlt es an der Klärungsfähigkeit. Mangels Entscheidungserheblichkeit ist die Beschwerde unbegründet.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 154165

BFH/NV 1999

BFH/NV 1999, 336

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