Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, gehört zur Darlegung des Zulassungsgrundes auch, daß der Beschwerdeführer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im konkreten Fall macht.
2. Der Zulassungsgrund nach §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Divergenz) greift nur ein, wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Fundstellen
Haufe-Index 154144 |
BFH/NV 1999, 631 |
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