Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneuter Prozeßkostenhilfeantrag nach dessen Ablehnung, Tatbestandsberichtigungsantrag
Leitsatz (NV)
1. Nach Ablehnung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe (PKH) kann der Antragsteller nicht erneut PKH aus einem Grunde beantragen, der schon Gegenstand des Ablehnungsbeschlusses war.
2. Die Behauptung, vor dem FG seien weitere Anträge als die in der Entscheidung wiedergegebenen gestellt worden, kann nur in Form eines Tatbestandsberichtigungsantrages und nicht in der Form eines Entscheidungsergänzungsantrages geltend gemacht werden.
Normenkette
FGO §§ 109, 113, 142, 155; ZPO §§ 78b, 114
Tatbestand
Der Antragsteller beantragte am 31. August 1989, den Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juni 1989 zu berichtigen. Das FG gab mit Beschluß vom 13. November 1989 diesem Antrag insoweit statt, als es einen Schreibfehler berichtigte. Im übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Einen erneuten Antrag ,,auf Ergänzung der Entscheidung über o. a. Berichtigungsantrag" vom 28. November 1989 faßte das FG als weiteren Antrag auf Tatbestandsberichtigung auf und verwarf ihn mit Beschluß vom 6. Februar 1990 als unzulässig.
Der Antragsteller beabsichtigt, hiergegen Beschwerde einzulegen. Für dieses Beschwerdeverfahren beantragte er zunächst mit Antrag vom 17. Februar 1990 Prozeßkostenhilfe (PKH). Der erkennende Senat lehnte den Antrag mit Beschluß vom 7. August 1990 ab. Der Senat begründete diese Entscheidung damit, daß die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde sei nicht statthaft, weil nach § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Beschluß über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO unanfechtbar sei. Offen ließ der Senat, ob auch die Beschwerde gegen eine den Erlaß eines Ergänzungsurteils gemäß § 109 FGO ablehnende Entscheidung unzulässig wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Eingabe vom 28. November 1989 nämlich nicht als Antrag auf Urteilsergänzung zu verstehen. Der Antragsteller selbst habe die Ergänzung der Entscheidung über seinen vorausgegangenen Berichtigungsantrag, nicht aber die Ergänzung des Urteils vom 27. Juni 1989 begehrt.
Mit Schriftsätzen vom 1. und 2. Oktober 1990 beantragte der Antragsteller sodann die Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren und für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG vom 27. Juni 1989, da seine vielfachen Versuche um die Gewinnung eines Prozeßbevollmächtigten erfolglos geblieben seien. Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fand der Antragsteller dann einen Prozeßbevollmächtigten, der unter dem Datum des 23. Oktobers 1990 die beim erkennenden Senat unter dem Az. . . . anhängige Nichtzulassungsbeschwerde einlegte.
Der Antragsteller verfolgt seinen Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten für das von ihm nach wie vor beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des FG vom 6. Februar 1990 mit dem Ziel weiter, ihm den für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gewonnenen Prozeßbevollmächtigten auch für das Beschwerdeverfahren beizuordnen und hierfür PKH zu gewähren. Er ist der Auffassung, der erkennende Senat habe trotz des Beschlusses vom 7. August 1990 über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden. Der Senat habe nämlich nur die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung als unzulässig angesehen, die Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Ergänzungsbeschlusses gemäß § 113 FGO i. V. m. § 109 FGO aber offengelassen. Gerade letztere Beschwerde beabsichtige er aber einzulegen. Denn sein Antrag vom 28. November 1989 sei entgegen der Auffassung des FG in dem Beschluß vom 6. Februar 1990 nicht als weiterer Antrag auf Tatbestandsberichtigung, sondern als Antrag auf Ergänzung des FG-Beschlusses vom 13. November 1989 über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung aufzufassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH kann keinen Erfolg haben.
1. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag bereits unzulässig ist. Dafür spricht, daß der Senat mit dem Beschluß vom 7. August 1990 die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller beabsichtigten Beschwerde bereits mit der Begründung verneint hat, daß es sich bei dem Antrag vom 28. November 1989 um einen Tatbestandsberichtigungsantrag gehandelt hat. Der Antragsteller kann daher nicht mit einem neuen PKH-Antrag geltend machen, es habe doch kein Tatbestandsberichtigungsantrag vorgelegen (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 142 Rdnr. 13).
2. Selbst wenn man den Antrag vom 28. November 1989 nicht als Tatbestandsberichtigungs-, sondern als Beschlußergänzungsantrag ansehen würde, ist der erneute Antrag auf PKH jedenfalls unbegründet. Nach § 142 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann PKH nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Nach § 113 FGO i. V. m. § 109 Abs. 1 FGO setzt die Berichtigung des Beschlusses vom 13. November 1989 voraus, daß ein nach dem Tatbestand dieses Beschlusses gestellter Antrag ganz oder z. T. übergangen worden ist. Davon kann bei dem Beschluß des FG vom 13. November 1989 aber keine Rede sein. Lt. ausdrücklicher Feststellung hat das FG in diesem Beschluß über die Tatbestandsberichtigungsanträge in Abschn. I, III, IV und V Nrn. 1 und 2 der am 31. August 1989 eingegangenen Eingabe sowie über die Tatbestandsberichtigung hinsichtlich der Unterhaltszahlung in US-Dollar oder in DM entschieden. Aus dem Tatbestand des Beschlusses vom 13. November 1989 ergibt sich nicht, daß der Antragsteller weitere Anträge gestellt hat, über die in dem Beschluß nicht entschieden worden ist. Wenn der Antragsteller mit seinem ,,Berichtigungsantrag" vom 28. November 1989 geltend machen wollte, er habe vor dem FG-Beschluß vom 13. November 1989 tatsächlich weitere Anträge gestellt, war diese nur in Form eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung möglich (vgl. Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 109 Rdnr. 2). Eine solche Tatbestandsberichtigung hat das FG durch den unanfechtbaren Beschluß vom 6. Februr 1990 aber nicht nur in bezug auf sein Urteil vom 27. Juni 1989, sondern auch in bezug auf seinen Beschluß vom 13. November 1989 abgelehnt. Es hat in dem Beschluß vom 6. Februar 1990 ausgeführt, daß es in dem Beschluß vom 13. November 1989 das Berichtigungsbegehren des Antragstellers umfassend gewürdigt und beschieden habe. Eine Beschwerde dagegen erscheint deshalb als aussichtslos. Dies hat der erkennende Senat mit seinem Beschluß vom 7. August 1990 bereits entschieden.
Da die Gewährung von PKH nicht erfolgen kann, geht der Senat davon aus, daß der Antrag des Antragstellers gegenstandslos ist, soweit er die Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten betrifft. Einem solchen Antrag, der sich nur auf § 155 FGO i. V. m. § 78 b ZPO stützen könnte, würde im übrigen bereits das Rechtsschutzinteresse fehlen. Der Antragsteller hat nämlich mittlerweile für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 27. Juni 1989 einen Prozeßbevollmächtigten gefunden, und er trägt nichts dafür vor, daß dieser Prozeßbevollmächtigte nicht bereit wäre, ihn - den Antragsteller - gegen Zahlung der erforderlichen Gebühren auch in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren gegen den FG-Beschluß vom 6. Februar 1990 zu vertreten.
Fundstellen
Haufe-Index 418141 |
BFH/NV 1992, 529 |