Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Tatsache, daß der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Prozeßbevollmächtigte daran nicht teilnimmt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht über den Antrag auf Gewährung von PKH entschieden war, hat nicht zur Folge, daß die Klägerin nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Haftende für Umsatzsteuern einer GmbH in Anspruch genommen, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin sie war. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage im 2. Rechtsgang abgewiesen. Mit ihrer nicht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, daß bei der angefochtenen Entscheidung der Vorsitzende Richter am FG A mitgewirkt habe, den sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Der Ablehnungsantrag sei zwar vom FG abgelehnt worden, über die dagegen von ihr erhobene Beschwerde, auf deren Begründung im übrigen verwiesen werde, sei aber noch nicht entschieden worden. Durch die Verzögerung in der Bearbeitung des von ihr beim FG gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) seien auch das rechtliche Gehör und ihre Möglichkeiten der anwaltlichen Vertretung in massiver Weise verletzt worden.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden ist, wäre die Revision nur statthaft, wenn einer der in §116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine zulassungsfreie Revision vorläge (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die im Streitfall allein in Betracht kommenden, in §116 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FGO genannten Gründe sind indes nicht gegeben.

Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß, mit dem das FG den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, zurückgewiesen. Damit steht fest, daß die Voraussetzung des §116 Abs. 1 Nr. 2 FGO (Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnten Richters) nicht gegeben ist und der insoweit von der Klägerin geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt.

Auch der in §116 Abs. 1 Nr. 3 FGO genannte Revisionsgrund ist im Streitfall nicht gegeben. Die Tatsache, daß über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung entschieden worden ist, hat nicht zur Folge, daß die Klägerin im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. In bezug auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wäre ein solch schwerwiegender Verfahrensfehler nur gegeben, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1996 nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre. Dies hat aber die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat daran, nachdem er in ihr das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter gestellt hat, nur deswegen nicht weiter teilgenommen, weil über die beantragte PKH zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Allein dieser Umstand vermag aber keinen Vertretungsmangel zu begründen, weil es dem Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht objektiv unmöglich war, die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Allenfalls könnte in diesem Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sein, die aber die zulassungsfreie Revision nicht eröffnet (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §116 Rz. 1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66637

BFH/NV 1998, 612

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