Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im AdV-Verfahren und Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde
Leitsatz (NV)
1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht statthaft.
2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist seit dem Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3 S. 2, § 133a
Verfahrensgang
FG München (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen 14 V 3688/06) |
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Bescheide vom 9. August 2006 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Oktober 2005 und November 2005.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 lehnte das FG diesen Antrag ab. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu; die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung)."
Die Antragstellerin greift den Beschluss des FG mit der Beschwerde an.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
1. Gegen den Beschluss eines FG über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gleiches gilt für Beschlüsse über die Aufhebung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 X B 15/99, BFH/NV 1999, 1622). Das FG hat ausweislich der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss die Beschwerde nicht zugelassen.
2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht vorgesehen, weil § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO und nicht auch auf § 116 Abs. 1 FGO --der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision regelt-- verweist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 14, m.w.N.).
3. Ferner steht den Beteiligten keine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit zu, da sie seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 13. September 2006 VII B 150/06, BFH/NV 2007, 78; vom 18. Januar 2007 V B 176/06, nicht veröffentlicht).
Fundstellen
Haufe-Index 1728685 |
BFH/NV 2007, 1171 |