Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Amtsermittlungspflicht; vorweggenommene Beweiswürdigung; Verstoß gegen den Akteninhalt;Ü berraschungsentscheidung; Krankenversicherungsbeiträge für volljährige Unterhaltsberechtigte als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (NV)
1. Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt, ist u.a. darzulegen, aus welchen konkreten Umständen sich dem FG nach dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
2. Es ist verfahrensrechtlich unzulässig, zu Lasten der beweisbelasteten Partei erhebliche Beweisanträge mit der Begründung zu übergehen, von der Erhebung der Beweise seien keine zweckdienlichen Ergebnisse zu erwarten.
3. Wird ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt, so muß genau bezeichnet werden, welche Aktenteile das Gericht nicht berücksichtigt haben soll und inwiefern die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann.
4. Das Gericht kann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.
5. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterhaltsaufwendungen der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern -- hier Krankenversicherungsbeiträge -- nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen und die Unterhaltsbedürftigkeit im Einzelfall durch amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
Normenkette
EStG 1994 § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Beschwerde behauptet Verfahrensmängel, bezeichnet sie indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Hierzu sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Mangel ergeben sollen. Ferner ist darzutun, daß das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruhen kann. Es ist die Möglichkeit aufzuzeigen, daß das Finanzgericht (FG), ausgehend von seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, st. Rspr.). Wird ein Verstoß gegen Vorschriften gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, so muß außerdem vorgetragen werden, daß der Verstoß in der Vorinstanz gerügt worden ist oder weshalb den Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. BFH- Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 unter Ziff. II. A. 1. der Gründe).
a) Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG nach §76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, ist dementsprechend u.a. darzulegen, aus welchen konkreten Umständen sich dem FG nach dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817, m.w.N.; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788).
Das FG hat im Streitfall übereinstimmend mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) eine aktuelle Unterhaltspflicht des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) gegenüber seiner volljährigen Tochter verneint. Es hat jedoch gleichwohl bzgl. der vom Kläger aufgewendeten Krankenversicherungsbeiträge zugunsten der Tochter eine Zwangsläufigkeit i.S. des §33a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung bejaht. Im Falle einer Erkrankung der Tochter sei der Kläger nämlich wieder unterhaltspflichtig. Um eventuelle im Rahmen einer derartigen wiederauflebenden Unterhaltspflicht unter Umständen auf ihn zukommende hohe Ansprüche abzuwenden, sei es zwangsläufig gewesen, vorsorglich für seine Tochter eine eigene Krankenversicherung abzuschließen, um diese im Krankheitsfalle entstehenden Kosten abzudecken. Unbeschadet der sachlichen Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung bedurfte es auf der Grundlage der Rechtsansicht des FG abweichend von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in aller Regel verlangten besonderen Nachweis dieser Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Unterhaltsempfänger nicht. Das FA hat lediglich vorgetragen, weshalb das FG auf der Basis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung den Sachverhalt von sich aus weiter hätte aufklären bzw. die Kläger zu entsprechenden Nachweisen hätte veranlassen müssen. Das FA hat indessen nicht dargelegt, weshalb das FG aufgrund seiner sachlich-rechtlichen Auffassung weitere Beweise hätte erheben müssen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das FA einen fehlenden Rügeverzicht i.S. von §295 der Zivilprozeßordnung i.V.m. §155 FGO schlüssig dargetan hat.
b) Die Rüge einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung ist gleichfalls nicht schlüssig erhoben worden.
Verfahrensrechtlich unzulässig ist es, zu Lasten der beweisbelasteten Partei erhebliche Beweisanträge der Beteiligten mit der Begründung zu übergehen, von der Erhebung der Beweise seien keine zweckdienlichen Ergebnisse zu erwarten. Beweiserhebungen dürfen nicht durch Mutmaßungen des Gerichts über den Ausgang einer Beweisaufnahme ersetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717, 719, m.w.N.).
Indes hat das FA bereits nicht vorgetragen, daß überhaupt ordnungsgemäß angebotene Beweise nicht erhoben worden seien. Vielmehr hat es gerade eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht behauptet.
c) Mit der Rüge der mangelnden Beachtung schriftlich vorgetragener und entscheidungserheblicher Tatsachen kann ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten behauptet werden.
Nach §96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Auswertung der dem Gericht vorliegenden Akten.
Mit der Rüge muß allerdings genau bezeichnet werden, welche Aktenteile das Gericht nach Ansicht des FA nicht berücksichtigt haben soll. Ferner ist auszuführen, inwiefern die Entscheidung des FG unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, 884 unter B. 2. der Gründe). Beide Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung insoweit nicht.
d) Auch mit der Rüge, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, wird ein Verfahrensmangel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet.
Zwar kann ein Gericht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §96 Abs. 2 FGO) verstoßen, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 unter Ziffer I. 1. der Gründe). Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung ist indes der Rechtsstreit mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert worden. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand dabei die Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge als Unterhaltsaufwendungen. Die Beschwerde legt nicht hinreichend substantiiert dar, daß die Vorsitzende Richterin beim FG im Rahmen dieser Erörterung etwa den Eindruck erweckt hätte, ausschließlich entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden. Die Tatsache, daß die Vorsitzende Richterin keinen Anlaß gesehen hat, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben bzw. von den Klägern Nachweise zu fordern, hätte es zudem dem Vertreter der Finanzverwaltung nahelegen müssen, insoweit die möglicherweise abweichende Rechtsauffassung des Gerichts zu hinterfragen (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 II R 147/85, BFHE 158, 462, BStBl II 1990, 188 unter Ziff. 2. b der Gründe).
2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Rüge ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §115 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt worden ist. Dazu hätte die Beschwerde im einzelnen darlegen müssen, weshalb die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die die Beschwerde selbst zutreffend hinweist, geklärten Rechtsfragen erneut klärungsbedürftig geworden sein sollen. Dies erfordert eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und in dem Schrifttum möglicherweise vertretenen abweichenden Auffassungen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
Nach §33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung durften nur i.S. von §33 Abs. 2 EStG zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen konnte sich insbesondere aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht ergeben, die sich bei Eltern gegenüber ihren Kindern nach den §1589 Satz 1, §§1601, 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt (vgl. Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, §33a B 80, 84, m.w.N.).
Der BFH hat im Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 206/70 (BFHE 110, 547, BStBl II 1974, 86) zum einen ausgeführt, die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen an eine geschiedene Ehefrau sei den typischen Unterhaltsaufwendungen i.S. von §33a Abs. 1 EStG zuzuordnen (vgl. auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., §33a Rz. 13). Zum anderen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Unterhaltsaufwendungen nur dann zwangsläufig seien, wenn die unterhaltene Person unfähig sei, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen, und daß die Voraussetzungen für die Gewährung, insbesondere die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person, im Einzelfall durch amtliche Unterhaltsbescheinigungen nachzuweisen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599 unter Ziff. 2. b der Gründe; vom 27. Juli 1990 III R 176/86, BFH/NV 1991, 367 unter Ziff. 4. a der Gründe; vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338). Die Unterhaltsbedürftigkeit volljähriger Angehöriger hängt u.a. davon ab, daß sie aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar nicht oder nur noch in geringfügigem Umfang erwerbstätig sein können (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 123/77, BFHE 124, 513, BStBl II 1978, 340, 341, m.w.N.; in BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599 unter Ziff. 2. b der Gründe; Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., §33a B 81 und 82).
Die Tatsache, daß das FG diese Rechtsgrundsätze möglicherweise im konkreten Fall unzutreffend angewendet hat, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).
Ist das FG nach Ansicht des FA von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, so hätte es eine Divergenzrüge nach §115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO erheben müssen. Der Beschwerdebegründung kann eine solche Rüge indessen nicht entnommen werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 67635 |
BFH/NV 1998, 1352 |