Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Vorlage zum BVerfG, Fehlen der Entscheidungsgründe, Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz (NV)
1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Handelt es sich auch um verfassungsrechtliche Fragen, ist überdies auf die Rechtsprechung des BVerfG einzugehen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.
2. Das FG ist nach Art. 100 Abs. 1 GG nur verpflichtet, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält.
3. Die Nichtbegründung der Nichtzulassung der Revision ist kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO, weil es sich bei dieser Entscheidung nur um eine Nebenentscheidung zum Urteil handelt. Nur das Fehlen der Begründung des Urteils selbst ist ein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO.
4. Eine Aussetzung des Verfahrens durch das FG nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das vom Kläger als vorgreiflich erachtete Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung durch das FG nicht mehr “anhängig” i.S. des § 74 FGO ist.
Normenkette
FGO §§ 74, 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3, § 119 Nr. 6; GG Art. 100 Abs. 1
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 12 K 1796/04) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwei Söhne. Für den im Jahr 1977 geborenen Sohn setzte die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 5. November 2002 ab dem 1. Januar 2002 Kindergeld fest. Mit Bescheid vom 5. November 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002 nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung (EStG) wieder auf, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 € überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der hiergegen gerichtete Einspruch und die Klage des Klägers blieben erfolglos.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Die Beschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die Einkünfte bzw. Bezüge des einzelnen Kindes führe zu einer übermäßigen Belastung der Familien und verstoße daher gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Bei mehreren Kindern seien deren Einkünfte gemeinsam zu betrachten und der Gesamtfreibetrag anzusetzen, bei zwei Kindern also (2 x 7 188 € =) 14 376 €. Auch verstoße "die Vorschrift wegen Fehlens einer Gleitregelung" gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Weiter rügt der Kläger Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Finanzgericht (FG) hätte das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einholen müssen. Das FG habe auch nicht begründet, weshalb es die Zulassung der Revision ablehne. Ferner hätte das FG das Verfahren nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG zu der Frage, ob Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von den Einkünften des Kindes abzuziehen seien, aussetzen müssen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).
1. Soweit sich der Kläger sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Handelt es sich, wie im Streitfall, auch um verfassungsrechtliche Fragen, ist überdies auch auf die Rechtsprechung des BVerfG einzugehen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann zum Beispiel geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, insbesondere auch die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags als Freigrenze, als verfassungskonform beurteilt (BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24; vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, m.w.N.). Auch im Schrifttum sind hiergegen keine Bedenken erhoben worden (vgl. Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rdnr. C 42, m.w.N.; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Rn. 531; Greite in Korn, EStG, § 32 EStG Rz. 73; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz. 103).
Der Kläger hat sich weder mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung näher auseinander gesetzt noch anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienleistungsausgleich (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664; vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, und vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 193, 2 BvR 1852, 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194) die von ihm als maßgebend erachteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Prüfung der Verfassungskonformität des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. für die Notwendigkeit einer ggf. vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift dargestellt.
Im Kern hält der Kläger die angefochtene Entscheidung für sachlich unzutreffend. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Rügen des Klägers betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO führt. Auch die Ausführungen des Klägers, mit denen er sich gegen die Berechnung der Werbungskosten durch die Familienkasse wendet, lassen keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen.
2. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, da kein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, dass das FG die Möglichkeit der Vorlage zum BVerfG nicht in Anspruch genommen hat. Der Kläger hat zwar nicht ausgeführt, gegen welche Vorschrift insoweit verstoßen worden sein soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) ist allerdings nicht gegeben. Das FG ist nach Art. 100 Abs. 1 GG nur verpflichtet, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Im Streitfall hielt das FG § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG indes nicht für verfassungswidrig.
Auch die Rüge des Klägers, es fehlten Entscheidungsgründe (§ 119 Nr. 6 FGO), weil das FG nicht begründet hat, weshalb es die Zulassung der Revision ablehnt, hat keinen Erfolg. Enthält --wie im Streitfall-- die Entscheidung des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, dann ist sie versagt (BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 240/04, BFH/NV 2006, 135). Die Nichtbegründung dieser Entscheidung ist kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO, weil es sich bei der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nur um eine Nebenentscheidung zum Urteil handelt. Nur das Fehlen der Begründung des Urteils selbst ist ein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1986 VI R 7/86, BFH/NV 1987, 115, der zu § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. ergangen ist, sowie Beermann in Beermann/ Gosch, FGO § 115 Rz. 51).
Schließlich kam eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO durch das FG im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil das vom Kläger als vorgreiflich erachtete Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung durch das FG am 18. Januar 2005 nicht mehr "anhängig" i.S. des § 74 FGO war (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321, m.w.N.). Die Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind, hat das BVerfG bereits durch Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) entschieden. Im Übrigen ist dieser Beschluss des BVerfG auch nicht entscheidungserheblich, da die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nach den tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall nicht zur Unterschreitung des Jahresgrenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt.
Fundstellen
Haufe-Index 1606145 |
BFH/NV 2006, 2273 |