Leitsatz (amtlich)
1. Kosten eines Verkehrsunfalls, den ein Steuerpflichtiger bei einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt mit einem Kfz erlitten hat, sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
2. Der Große Senat kann mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses dem nicht entgegensteht. Die Besetzung des Großen Senats besteht dann aus einer Zusammenfassung der für die Einzelvorlagen zuständigen Besetzungen unter Ausschluß einer etwaigen Mehrfachrepräsentation eines beteiligten Senats.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, § 12 Nr. 1; FGO §§ 11, 73 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1
Tatbestand
A
I. 1. Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 18. Februar 1977 VI R 201/75 (BFHE 121, 349, BStBl II 1977, 348 ) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Sind Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer bei einer Fahrt mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen, wenn der Verkehrsunfall darauf beruht, daß der Arbeitnehmer bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat?
2. Der I. Senat hat durch Beschluß vom 8. Juni 1977 I R 169/75 (BFHE 122, 490, BStBl II 1977, 760 ) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die Abschreibung des Restbuchwerts eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW, der bei einem Unfall auf einer Geschäftsreise des Gewerbetreibenden schwer beschädigt oder zerstört wurde, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrieblicher Aufwand, wenn der Verkehrsunfall darauf beruht, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat?
3. Der Große Senat hat die durch die genannten Vorlagebeschlüsse des VI. Senats und des I. Senats bei ihm anhängig gewordenen Verfahren GrS 2/77 und GrS 3/77 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Verbindung steht jedenfalls in den Streitfällen die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 a AO 1977). Der Große Senat sieht sich an einer Verbindung auch nicht dadurch gehindert, daß der VI. Senat seinen Vorlagebeschluß auf § 11 Abs. 4 FGO stützt, der I. Senat hingegen Divergenz (§ 11 Abs. 3 FGO) als Vorlagegrund nennt. Die Besetzung, in der der Große Senat über die verbundenen Verfahren zu entscheiden hat, besteht aus einer Zusammenfassung der Besetzungen, in denen der Große Senat über die Einzelvorlagen hätte entscheiden müssen. Diese Zusammenfassung darf allerdings nicht dazu führen, daß ein Senat nun mehrere "weitere Richter" i. S. von § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO entsenden kann, weil dieser Senat sonst "überrepräsentiert" wäre. Im vorliegenden Fall kann also der VI. Senat nur einen zusätzlichen Richter entsenden, obwohl er nunmehr nicht nur wegen seiner eigenen Grundsatzvorlage nach § 11 Abs. 4 FGO "erkennender Senat", sondern wegen der Divergenzvorlage des I. Senats nach § 11 Abs. 3 FGO auch "beteiligter Senat" i. S. von § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO ist.
II. Folgende Ausgangsverfahren liegen den gestellten Vorlegungsfragen zugrunde:
1. Das beim VI. Senat anhängige Revisionsverfahren betrifft einen Arbeitnehmer, der auf der morgendlichen Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW auf kurvenreicher Strecke ins Schleudern geriet und gegen einen Baum fuhr. Den dadurch am eigenen Wagen entstandenen Schaden (Unfallkosten in Höhe von 2 450 DM) machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das FA lehnte eine Berücksichtigung ab, weil der Kläger den Unfall grobfahrlässig verschuldet habe, indem er, wie sich aus dem polizeilichen Protokoll ergebe, auf der engen und kurvenreichen Straße viel zu schnell gefahren sei.
Mit seiner Klage hatte der Steuerpflichtige Erfolg. Das FG führte in der in den EFG 1975, 564, veröffentlichten Entscheidung aus, es sei unerheblich, ob der Kläger den Unfall fahrlässig oder grobfahrlässig verursacht habe. Entgegen der Rechtsprechung des BFH sei nicht einzusehen, weshalb auf einer Berufsfahrt entstandene Unfallkosten den Zusammenhang mit dem Beruf nur behalten sollten, wenn der Fahrer den Unfall leichfahrlässig verursacht habe, dieser Zusammenhang aber verlorengehen solle, wenn dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Für eine derartige Differenzierung habe die Rechtsprechung bisher keine überzeugende Begründung nennen können. Die streitigen Kosten seien daher auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige den Unfall grobfahrlässig verursacht haben sollte.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 9 EStG und beruft sich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Der VI. Senat hält die Vorlegungsfrage, ob ein bewußter und leichtfertiger Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften den Abzug von Unfallkosten als Werbungskosten ausschließt, für im Streitfall entscheidungserheblich, da bei Verneinung dieser Frage die Revision des FA unbegründet wäre, bei Bejahung dagegen die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückverwiesen werden müßte, damit festgestellt werde, ob der Kläger bewußt und leichtfertig gehandelt habe.
Der VI. Senat hält eine Entscheidung des Großen Senats über die Vorlegungsfrage nach § 11 Abs. 4 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich, weil die bisherige Rechtsprechung des BFH bei vielen FG und im Schrifttum auf erhebliche Kritik gestoßen sei, weil die Vorlegungsfrage auch bei anderen Ertragsteuersenaten eine Rolle spiele (wobei die Frage des Abzugs von PKW-Unfallkosten als Betriebsausgaben nicht anders behandelt werden könne als die des Abzugs als Werbungskosten) und weil im übrigen die Mitglieder des vorlegenden Senats so unterschiedlicher Meinung seien, daß je nach der geschäftsplanmäßigen Zusammensetzung des Senats gegensätzliche Entscheidungen denkbar wären.
a) Ein Teil der Mitglieder halte an der bisherigen Rechtsprechung des BFH fest, wie sie insbesondere zuletzt in den Urteilen vom 16. Februar 1970 VI R 254/68 (BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662 ) und vom 17. Oktober 1973 VI R 49/70 (BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 184 ) zum Ausdruck gekommen sei. Hiernach seien die Kosten eines Unfalls, den ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlitten habe, als Werbungskosten abzugsfähig, sofern nicht die berufliche Veranlassung durch eine vom Steuerpflichtigen selbst in Gang gesetzte Ursachenkette verdrängt werde. Das sei z. B. der Fall, wenn jemand "gelegentlich" einer beruflichen Fahrt aus Rache oder sonstigen persönlichen Motiven vorsätzlich einen anderen anfahre, oder wenn jemand einen Unfall etwa deshalb verursache, weil er seinem Mitfahrer die Schnelligkeit seines Wagens zeigen wolle oder weil er sich vorher betrunken habe. Dasselbe müsse aber auch gelten, wenn jemand bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoße, auch wenn er dies um einer konkreten beruflichen Zielsetzung wegen tue, z. B. um noch rechtzeitig zu einem Termin zu kommen. Denn wer sich bewußt und leichtfertig, d. h. in unverantwortlicher Weise und durch einen besonders schweren und grobfahrlässigen Verstoß über Verkehrsvorschriften als dem Schutz der Allgemeinheit dienende Rechtsvorschriften hinwegsetze, könne einen dadurch entstandenen Schaden ebensowenig durch steuerliche Berücksichtigung teilweise auf die Allgemeinheit abwälzen, wie dies nach der Rechtsprechung bei Strafen und damit zusammenhängenden Prozeßkosten zulässig sei.
b) Andere Mitglieder des vorliegenden Senats seien dagegen der Auffassung, der bei Unfallkosten auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich gegebene objektive Zusammenhang mit dem Beruf bleibe auch erhalten, wenn der Unfall auf bewußt und leichtfertig begangene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zurückzuführen sei. An der beruflichen Zielsetzung der Fahrt ändere sich dadurch nichts. Der Grad und die strafrechtliche Würdigung des dem Verkehrsunfall zugrunde liegenden Verschuldens könnten für die steuerrechtliche Wertung, was beruflich veranlaßt sei, nicht herangezogen werden. Nur dann, wenn der Steuerpflichtige auf der Fahrt oder mit dem Unfall Absichten verfolge, die mit der beruflichen Zielsetzung nichts mehr zu tun hätten (wie etwa Demonstration der Schnelligkeit des Wagens, bewußtes Kollidieren mit einem anderen Verkehrsteilnehmer), sei der berufliche Zusammenhang gelöst, der Schaden also nicht "anläßlich", sondern nur "gelegentlich" der Berufsfahrt eingetreten. - Verstöße gegen Verkehrsvorschriften seien nicht etwa Ausdruck der privaten Lebensführung mit der Folge, daß die Berücksichtigung als Werbungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen sei. Aus § 5 Abs. 2 StAnpG ergebe sich vielmehr, daß das Steuerrecht gegenüber Gesetzesverstößen indifferent sei. Verkehrsvorschriften nähmen hierbei keine Sonderstellung ein.
2. Das Ausgangsverfahren des I. Senats betrifft einen Gewerbetreibenden, der auf einer Geschäftsfahrt mit seinem zum Betriebsvermögen gehörenden PKW an unübersichtlicher Stelle mit überhöhter Geschwindigkeit zum Überholen ansetzte und dabei mit einem entgegenkommenden LKW zusammenstieß. - Das FA erkannte die Absetzung des Restbuchwerts des PKW nicht als betrieblichen Aufwand an. Das FG gab jedoch der Klage des Steuerpflichtigen statt. Es ging in seiner in den EFG 1975, 512, veröffentlichten Entscheidung zwar davon aus, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtsinnig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und dadurch selbst eine Ursache für den Schaden gesetzt habe. Das schließe aber die betriebliche Veranlassung nicht aus, da Fehlleistungen sich nicht nur im Privatleben, sondern auch im Berufsleben ereigneten.
Das FA rügt mit seiner Revision unrichtige Auslegung der §§ 4 Abs. 4 und 12 Nr. 1 EStG und beruft sich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Der I. Senat sieht sich an der von ihm beabsichtigten Zurückweisung der Revision durch die Rechtsprechung des VI. Senats, insbesondere die auch vom VI. Senat in seiner Vorlage genannten Urteile VI R 254/68 und VI R 49/70 gehindert. Da es sich bei der Abzugsfähigkeit von Unfallkosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben materiell um dieselbe Rechtsfrage, insbesondere um die Anwendung des § 12 EStG handle, sei die Anrufung des Großen Senats wegen Divergenz geboten (§ 11 Abs. 3 FGO). Denn der I. Senat könne dem VI. Senat nicht darin folgen, daß Aufwendungen vom Abzug deshalb ausgeschlossen seien, weil sie auf einem bewußt fahrlässigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften beruhten. Wenn die Besteuerung ohne Rücksicht darauf durchzuführen sei, ob ein Verhalten, das zum steuerpflichtigen Tatbestand gehöre, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoße (§ 40 AO 1977), so habe das nicht nur für die Einnahmen-, sondern auch für die Ausgabenseite zu gelten. Der betriebliche Zusammenhang einer Geschäftsfahrt werde durch einen bewußt grobfahrlässigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht aufgehoben.
Entscheidungsgründe
B
Entscheidung des Großen Senats.
I. Die Anrufungsbeschlüsse des VI. und I. Senats sind zulässig.
1. Weder war der I. Senat daran gehindert, den Großen Senat anzurufen, obwohl auch nach seiner Auffassung die Vorlegungsfrage dem Großen Senat durch den VI. Senat bereits gestellt war, noch konnte die Vorlage durch den I. Senat die beim Großen Senat bereits anhängige Vorlage des VI. Senats etwa deshalb verdrängen, weil die Vorlage des I. Senats eine Divergenzvorlage, die des VI. Senats dagegen "nur" eine solche wegen grundsätzlicher Bedeutung war. Liegt ein Anrufungsgrund i. S. von § 11 Abs. 3 oder 4 FGO vor, so ist jeder Senat berechtigt, den Großen Senat anzurufen. Ist die Rechtsfrage durch einen Senat dem Großen Senat bereits vorgelegt, so bleibt es einem anderen Senat überlassen, ob er seine Entscheidung bis zur Entscheidung des Großen Senats zurückstellt oder ebenfalls den Großen Senat anruft (vgl. auch Hanswerner Müller in "Staatsbürger und Staatsgewalt", Bd. 2 S. 527 [554]).
2. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses des VI. Senats im besonderen ergibt sich folgendes:
a) Der Große Senat hätte wie bisher schon keine Bedenken, davon auszugehen, daß bei der Anrufung wegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage allein der vorlegende Senat über die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 FGO zu entscheiden hat (vgl. die Beschlüsse vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285 , und vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 ). Auf die hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "grundsätzliche Rechtsfrage" abweichende Auffassung des BAG (Beschluß vom 16. März 1962 GS 1, 2/61, BAGE 13, 1) braucht der Große Senat abermals nicht einzugehen; denn da der Große Senat, würde er hierüber zu entscheiden haben, die Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage bejahen würde, ist die angesprochene Divergenz zum BAG nicht entscheidungserheblich, so daß es einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I, 661) nicht bedarf. Zwar hat der vorlegende Senat die Grundsätzlichkeit der Vorlegungsfrage nicht eigens begründet. Sie ergibt sich jedoch schon aus der umfangreichen und widersprüchlichen Rechtsprechung der FG (vgl. Urteil des FG Stuttgart vom 16. November 1965 IV 136-137/65, EFG 1966, 267; Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 6. Juli 1967 VI 329/66, EFG 1967, 605; Urteil des Hessischen FG vom 31. Juli 1968 I 1330/67, EFG 1969, 12; Urteil des FG Münster vom 24. Oktober 1968 I 125/68 F, EFG 1969, 66; Urteil des Hessischen FG vom 31. Juli 1968 I 447/67, EFG 1969, 174; Urteile des Niedersächsischen FG vom 21. Januar 1970 IV L 108/69, EFG 1970, 279; vom 5. Mai 1971 VIII 72/70, EFG 1971, 474; Urteil des FG Düsseldorf vom 25. September 1974 II 63/74 E, EFG 1975, 6; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 1975 I 212/72, EFG 1975, 512; Urteil des FG Bremen vom 23. April 1976 I 40/75, EFG 1976, 489 und Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 26. Oktober 1976 IV 19/76, EFG 1977, 210) sowie aus den kritischen Stellungnahmen im Schrifttum zur Vorlegungsfrage (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 4 EStG Anm. 62, Stichwort "Autounfall", mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
b) Der Vorlagebeschluß des VI. Senats zeigt die Besonderheit, daß er - wohl wegen der gespaltenen Meinungen im Senat - eine die Vorlegungsfrage beantwortende Entscheidung nicht enthält. Das kann jedoch die Zulässigkeit der Vorlegungsfrage dann nicht beeinträchtigen, wenn - was der Große Senat zu prüfen hat (vgl. BFH-Beschluß GrS 3/66) - deren Entscheidungserheblichkeit gegeben ist. Das ist hier der Fall. Die Vorlegungsfrage kommt zwar nur zum Tragen, wenn die Berücksichtigung von Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, als Werbungskosten überhaupt möglich ist. Das wäre ausgeschlossen, wenn davon auszugehen wäre, daß durch die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG festgesetzte bzw. durch das StÄndG vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) herabgesetzte Kilometerpauschale alle, also auch die außergewöhnlichen Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen (vgl. hierzu Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Dezember 1976 II 1/72 E, EFG 1977, 366). Der vorlegende VI. Senat ist hiervon jedoch nicht ausgegangen. Er hat vielmehr ausdrücklich auf seine diese Auffassung ablehnende Rechtsprechung Bezug genommen. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage für den VI. Senat muß daher bejaht werden (vgl. auch Beschluß des Großen Senats vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 ), da von dem vom VI. Senat vertretenen Rechtsstandpunkt aus im Vorlegungsfall die Revision des FA unbegründet ist, wenn die Vorlegungsfrage verneint wird, dagegen eine Aufhebung der Vorentscheidung in Betracht kommt, wenn sie bejaht wird.
3. Die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses des I. Senats wegen Divergenz zur Rechtsprechung des VI. Senats ist nicht deshalb zweifelhaft, weil der I. Senat die Kfz-Unfallkosten unter dem Gesichtspunkt des Betriebsausgabenabzugs zu würdigen hat, während es bei der divergierenden Rechtsprechung des VI. Senats um die Berücksichtigung als Werbungskosten ging. Unter dem von beiden Senaten betonten Gesichtspunkt der Abgrenzung der insoweit übereinstimmenden Begriffe der Betriebsausgaben und Werbungskosten gegenüber den Lebensführungskosten des § 12 Nr. 1 EStG ergibt sich in der Vorlegungsfrage eine Divergenz des I. Senats gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des VI. Senats.
II. Der Große Senat entscheidet die beiden vorgelegten Rechtsfragen im gleichen Sinne, d. h. er verneint die vom VI. Senat vorgelegte und er bejaht die vom I. Senat vorgelegte Rechtsfrage. Der Große Senat weicht dabei von der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinne ab, daß Kosten eines Kfz-Unfalls, den ein Gewerbetreibender auf einer Geschäftsfahrt oder ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlitten hat, auch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wenn der Unfall seine Ursache in einem bewußten und leichtfertigen Verstoß des Steuerpflichtigen gegen Verkehrsvorschriften hat.
1. Der Große Senat stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung darin überein, daß die Abzugsfähigkeit von Kfz-Unfallkosten (wobei hier zwischen einzelnen Arten von Unfallkosten zu differenzieren aufgrund der Vorlagebeschlüsse keine Veranlassung besteht) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG) grundsätzlich nicht unterschiedlich beurteilt werden kann. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten ist, ob sie durch den Betrieb oder den Beruf veranlaßt sind (vgl. die Urteile des BFH vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192 , und vom 21. Juli 1967 VI R 307/66, BFHE 89, 520, BStBl III 1967, 734 ). Dabei ergibt sich wie stets die Notwendigkeit einer Abgrenzung gegenüber den Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG).
2. Der Entwicklung des Kfz vom Luxusgegenstand zum Gebrauchsgegenstand hatte sich auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Kfz-Unfallkosten anzupassen. Während ursprünglich die Benutzung eines Kfz in den privaten Bereich verwiesen wurde (vgl. Urteil des RFH vom 14. November 1934 VI A 195/34, RStBl 1935, 823, betr. den Unfall eines Arztes auf der Fahrt zum Patienten), erkannte der RFH im Urteil vom 14. Dezember 1938 VI 739/38 (RStBl 1939, 212) die Abzugsfähigkeit von Kfz-Unfallkosten an. Der BFH ist dem gefolgt (vgl. insbesondere das Urteil vom 13. Oktober 1960 IV 196/59 S, BFHE 71, 699, BStBl III 1960, 511 ). Ausgangspunkt für die in den Vorlagebeschlüssen des I. und des VI. Senats angesprochene Rechtsfrage ist die Entscheidung des BFH VI 79/60 S. Darin wurden die durch den Kfz-Unfall auf der Fahrt eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstandenen Kosten grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt, und zwar neben den für derartige Fahrten vorgesehenen Pauschsätzen. In dieser Entscheidung machte der VI. Senat aber unter Hinweis auf die im damaligen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen (BdF) die Einschränkung, daß unter besonderen Umständen der Zusammenhang zwischen dem Unfallschaden und dem Arbeitsverhältnis so gelockert sein könne, daß die Unfallkosten nicht mehr als Werbungskosten anzuerkennen seien. Der BdF hatte als Beispiel hierfür den vom BSG (Urteil vom 22. Januar 1957 2 RU 92/55, BSGE 4, 219) für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung entschiedenen Fall angeführt, daß der Unfall sich auf einem nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Umweg ereignet hat. Das Urteil VI 79/60 S nahm eine derartige Lockerung insbesondere an, "wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig selbst eine Ursache für den Schaden gesetzt hat, z. B. dadurch, daß er sich bewußt und leichtsinnig über Verkehrsvorschriften hinwegsetzt". Dieser Gesichtspunkt hat sodann im weiteren Verlauf die Rechtsprechung des BFH bestimmt, wobei in späteren Urteilen (vgl. z. B. das Urteil VI R 49/70) sowie im Vorlagebeschluß von "bewußt und leichtfertig" die Rede ist.
3. Der Entscheidung des Großen Senats, die Abzugsfähigkeit von Kfz-Unfallkosten auch dann nicht auszuschließen, wenn der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, liegen folgende Erwägungen zugrunde:
a) Der Große Senat stimmt zunächst mit dem VI. Senat (Urteil VI R 254/68) darin überein, daß die Frage, ob Unfallkosten als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abgezogen werden können, nicht durch die Heranziehung strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Bedingungstheorien zu beantworten ist (vgl. auch Herrmann-Heuer, a. a. O., § 4 EStG Anm. 46 g). Für das Steuerrecht ist, wie stets bei der Beurteilung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, eigenständig zu prüfen, ob ein Aufwand beruflich oder betrieblich veranlaßt ist. Bezogen auf die Autounfallkosten bedeutet dies, daß die Fahrt selbst, auf der der Unfall geschehen ist, durch den Betrieb oder das Arbeitsverhältnis veranlaßt sein muß. Das ist z. B. bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Wohnung und Betriebstätte (vgl. jetzt § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG 1975) unzweifelhaft der Fall. Unstreitig ist auch, daß die Veranlassung durch Betrieb oder Arbeitsverhältnis vorübergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gelöst werden kann. Dabei trägt es zur Klärung der Streitfrage nichts bei, ob man insoweit von "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs", "Ingangsetzen einer neuen, nicht beruflich motivierten Ursachenkette" oder von "Verdrängung der beruflichen Veranlassung" spricht. So wird, ähnlich wie auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beim sog. "Wegeunfall" (§ 550 RVO i. d. F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963, BGBl I 1963, 241; vgl. hierzu Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. 1, § 550 Anm. 17, 18), die berufliche Veranlassung z. B. unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer aus nichtberuflichen Gründen einen Umweg fährt. Sie wird gelöst, wenn der Arbeitnehmer seinen Entschluß, zur Arbeitsstätte zu fahren, aus nichtberuflichen Gründen aufgibt. In beiden Fällen überschreitet er die Grenze, hinter der § 12 Nr. 1 EStG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen verbietet.
b) In dieser Abgrenzung zu § 12 Nr. 1 EStG sieht der Große Senat das für die Entscheidung der Vorlegungsfrage maßgebende Kriterium. Es kommt für die steuerrechtliche Beurteilung der Unfallkosten darauf an, ob der Unfall (jedenfalls auch) in nicht nur unbedeutendem Maße auf einer privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veranlassung beruht. Dabei ist allerdings hervorzuheben, daß auf jeder, also auch auf einer Berufsfahrt mögliche Handlungsweisen (z. B. Rauchen), die gewisse unfallauslösende Gefahren in sich bergen (z. B. Herabfallen der brennenden Zigarette), den Zusammenhang mit der beruflichen Veranlassung der Fahrt nicht aufheben. Diese Vorgänge sind nicht vergleichbar mit den im Vorlagebeschluß genannten Sachverhalten, in denen der Steuerpflichtige aus Rache einen anderen Verkehrsteilnehmer, etwa weil er sich durch dessen Fahrverhalten belästigt gefühlt hat, anfährt oder wenn er auf der beruflichen Fahrt einem Beifahrer die Schnelligkeit seines Wagens vorführen will und dabei die Herrschaft über das Fahrzeug verliert. In diesen letztgenannten Fällen sind private Gründe für den Eintritt des Unfalls maßgebend. Der Zusammenhang mit dem Beruf ist aufgehoben, der Abzug der Unfallkosten verbietet sich nach § 12 Nr. 1 EStG. Dabei spielt es für die Nichtabzugsfähigkeit der Unfallkosten keine Rolle, ob und in welchem Maße der Steuerpflichtige gegen Verkehrsvorschriften verstoßen oder sich sonst strafbar gemacht hat.
c) Auf das Verschulden, die Strafbarkeit oder das moralische Verhalten des Steuerpflichtigen abzielende Wertungen sind für die Einordnung der Unfallkosten diesseits oder jenseits der Grenze des § 12 Nr. 1 EStG ungeeignet. Mit Recht hebt die Kritik an der bisherigen Rechtsprechung unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 StAnpG (jetzt § 40 AO 1977) hervor, daß sich die Besteuerung grundsätzlich wertungsindifferent nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet (vgl. im übrigen auch hierzu § 548 Abs. 3 RVO n. F., wonach verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalls ebenfalls nicht ausschließt). Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß strafwürdiges oder verbotswidriges Verhalten (wenn auch vielleicht erst ab einer bestimmten Intensität, z. B. ab "bewußter und grober Fahrlässigkeit") ohne weiteres der privaten Sphäre zuzurechnen sei. Entscheidend für die Beurteilung auch eines solchen Verhaltens ist allein der Veranlassungszusammenhang. Daß Strafen selbst und damit zusammenhängende Prozeßkosten, auch wenn eine Verbindung zwischen ihnen und dem Beruf besteht, nicht abzugsfähig sind, hat nach der neueren Rechtsprechung, wie im Urteil des BFH vom 18. Mai 1972 IV R 122/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623 ) nochmals betont wird, seinen Grund nicht in der Vorstellung, strafbares Verhalten hebe den beruflichen Zusammenhang auf, sondern in dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung, aus dem heraus es nicht vertretbar erscheint, Strafen und mit diesen zusammenhängende Kosten durch Zulassung der steuerlichen Abzugsfähigkeit teilweise auf die Allgemeinheit zu überwälzen.
d) Was für die Strafbarkeit des Verhaltens eines Steuerpflichtigen ganz allgemein gilt, gilt auch für dessen Verhalten im Straßenverkehr. Maßgebend ist auch hier das Veranlassungsprinzip. Es kommt, wie im übrigen ebenfalls bei der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird (vgl. Lauterbach, a. a. O., § 550 Anm. 18 e), darauf an, ob der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften noch im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegt, oder ob er hiervon abweichend auf privaten, den Zusammenhang zum Beruf aufhebenden Vorgängen oder Vorstellungen beruht. Fährt der Steuerpflichtige zu schnell oder einen verbotenen Weg, um pünktlich an der Arbeitsstelle oder einem beruflichen Treffpunkt zu sein, und verunglückt er deshalb, dann bleibt gleichwohl der Zusammenhang mit dem Beruf bestehen. Die Unfallkosten können daher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ist der Steuerpflichtige dagegen auf einer an sich beruflichen Fahrt deshalb zu schnell gefahren, weil er aus sportlichem Ehrgeiz eine Wettfahrt mit einem anderen Verkehrsteilnehmer durchgeführt hat, so sind die Unfallkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abzugsfähig. Daß der berufliche Zweck unter Mißachtung gesetzlicher Vorschriften erstrebt wird, macht dieses Streben noch nicht zu einer Angelegenheit der privaten Lebensführung. Das gilt jedenfalls, worauf die Vorlagefragen beschränkt sind, für jede Art von Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit.
e) Nur die Einordnung der Unfallkosten nach dem reinen Veranlassungsprinzip läßt auch eine in sich geschlossene Beurteilung zu. Anderenfalls hätte die Rechtsprechung z. B. unterscheiden müssen zwischen einem bewußt und leichtfertig (etwa aufgrund Fahrens ohne Führerschein) verursachten Unfall vor oder nach der Ausfahrt aus einem Privatgrundstück, denn nur auf öffentlichen Straßen handelt es sich um einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (vgl. § 4 der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung). Auch konnte nach der bisherigen Rechtsprechung kaum verständlich sein, wieso dem Steuerpflichtigen, dem etwa wegen eines schweren Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen worden war, gleichwohl die weiteren Folgekosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht versagt wurden, wie z. B. Kosten für Berufsfahrten - etwa auch Fahrten zur Arbeitsstätte - mit dem Taxi oder Kosten für einen für Berufsfahrten angestellten Fahrer. Der Grund liegt in der eindeutigen Berufsbezogenheit dieser Kosten, ohne daß es für die Abzugsfähigkeit eine Rolle spielt, daß die Kosten ganz oder zum Teil ohne das Verkehrsdelikt nicht angefallen wären.
f) Daß die Beurteilung von Unfallkosten allein nach dem Veranlassungsprinzip - wie immer, wenn auch die Motivation eine Rolle spielt - u. U. Schwierigkeiten bereiten kann, muß hingenommen werden. Derartige Schwierigkeiten sind im Grenzbereich des § 12 Nr. 1 EStG nicht zu vermeiden. In Zweifelsfällen werden auch hier die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend sein. Das schließt nicht aus, daß die Rechtsprechung gewisse Grundsätze herausarbeitet. So wird z. B. bei durch Alkoholgenuß beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit in den meisten Fällen davon ausgegangen werden können, daß hier private Gründe jedenfalls mit maßgeblich für den Unfall waren, so daß § 12 Nr. 1 EStG einem Abzug der Unfallkosten entgegensteht.
4. Der Große Senat entscheidet somit die vorgelegten Rechtsfragen wie folgt:
Kosten eines Verkehrsunfalls, den ein Steuerpflichtiger bei einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt mit einem Kfz erlitten hat, sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 425966 |
BStBl II 1978, 105 |
BFHE 124, 43-52 |