Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache während des Revisionsverfahrens
Leitsatz (NV)
1. Hat sich der Rechtsstreit während des Revisionsverfahrens materiell in der Hauptsache erledigt und hat das FA bei Erledigungserklärung seitens des Kl. hauptsächlich Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt und hilfsweise Erledigung erklärt, so ist, ohne daß es auf den Hauptantrag des FA ankommen könnte, die Erledigung auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden.
2. Zur Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 2 i. V. m. § 137 FGO.
3. Unter den Voraussetzungen der Nr. 1 ist aus Gründen der Rechtsklarheit die Wirkungslosigkeit des finanzgerichtlichen Urteils auszusprechen.
Normenkette
FGO §§ 137-138
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12. Mai 1981 hat der Kl., rechtsgeschäftlich vertreten durch einen Treuhänder, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben. Er beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung nach den Vorschriften über den steuerbegünstigten Wohnungsbau. Das FA vertrat die Auffassung, der Kl. habe aufgrund der von ihm eingegangenen vertraglichen Beziehungen nicht einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück, sondern eine fertige Eigentumswohnung erworben. Es setzte deshalb gegen den Kl. mit vorläufigem Steuerbescheid vom 19. Mai 1983 GrESt in Höhe von . . . DM fest. Der Einspruch gegen diesen Bescheid, mit dem der Kl. den von ihm gestellten Befreiungsantrag weiter verfolgte, blieb erfolglos. Auf die Klage, mit der der Kl. begehrte, den GrESt-Bescheid aufzuheben, und dieses Begehren damit begründete, daß er als Bauherr der auf dem unbebauten Grundstück(santeil) errichteten Eigentumswohnung anzusehen sei, hat das FG geringfügig stattgegeben und die Steuer unter Abweisung der Klage im übrigen auf . . . DM herabgesetzt (Urteil vom 14. Februar 1985). Gegen dieses Urteil hat der Kl. mit Schriftsatz vom 22. April 1985 Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgte.
Mit Schreiben vom 15. April 1985 hatte der Kl. beim FA erstmals beantragt, den Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStEigWoG von der GrESt freizustellen. Er hat dem Antrag eine Fotokopie der melderechtlichen Anmeldung vom 4. Juli 1983 beigelegt. Mit Bescheid vom 23. April 1985 hat das FA den GrESt-Bescheid vom 19. Mai 1983 aufgehoben und den Erwerbsvorgang in vollem Umfang nach § 1 GrEStEigWoG von der GrESt befreit.
Der Kl. hat die Hauptsache für erledigt erklärt und begehrt, dem FA die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das FA hat die Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt und hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt sowie begehrt, dem Kl. die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 137 FGO aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits hat der Kl. zu tragen.
1. Der Rechtsstreit hat sich durch die Aufhebung des angefochtenen GrESt-Bescheids vom 19. Mai 1983 materiell in der Hauptsache erledigt.
2. Der hilfsweisen Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch das FA, die als solche zulässig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. August 1980 VII S 15/80, BFHE 131, 285, BStBl II 1981, 37), kommt deshalb prozeßrechtliche Bedeutung zu, und zwar in der Weise, daß - ohne daß es auf den Hauptantrag des FA ankommen könnte - die Erledigung in der Entscheidung auszusprechen und über die Kosten nach § 138 FGO zu entscheiden ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kl. gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 137 FGO aufzuerlegen, weil die außergerichtliche Erledigung auf Tatsachen beruht, die der Kl. hätte früher geltend machen können. Der Kl. hat bis zur Entscheidung über die Klage nämlich nicht den für die Befreiung des Erwerbsvorgangs nach § 1 GrEStEigWoG erforderlichen Antrag gestellt, noch hatte er in irgendeiner Hinsicht dem FA Anlaß gegeben, eine solche Antragstellung anzuregen.
4. Die Wirkungslosigkeit des finanzgerichtlichen Urteils gegenüber dem Kl. war aus Gründen der Rechtsklarheit auszusprechen.
Fundstellen